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{'item': '97/03/0082'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.03.2001 Geschäftszahl97/03/0082 RechtssatzDer Antrag "um Weiterführung der Eigenjagd mit dem im Grundbesitzplan eingezeichneten Grundgrenzen der Eigenjagd", der (nur) durch einen Verweis auf den "Grundbesitzplan" begründet wurde, wobei das derart beantragte Eigenjagdgebiet (insgesamt) nicht mit jenem (für die abgelaufene Jagdperiode) rechtskräftig festgestellten Eigenjagdgebiet ident ist, weist keine dem § 12 Abs. 1 NÖ JagdG 1974 entsprechende Begründung auf (vgl. das E 30.1.1979, 387/78; siehe auch die E 14.5.1980, 2823, 2891/79, und 21.9.1994, 94/03/0079). Es liegt auch kein Fall - im Sinne der E 14.5.1980, 2823, 2891/79, sowie 21.9.1994, 94/03/0079 - vor, dass bereits einmal auf Grund eines Antrages, der eine Aufzählung sämtlicher Grundstücke, für die die Eigenjagdbefugnis in Anspruch genommen wurde, enthalten hat, ein Eigenjagdgebiet rechtskräftig festgestellt wurde und dieses in der nachfolgenden Jagdperiode vergrößert werden soll, weshalb es genügt, wenn im Antrag nur die zusätzlich beantragten Grundflächen detailliert nach Grundstückszahl und Flächenausmaß angeführt werden und das Eigentum des Antragstellers daran nachgewiesen wird. Im Beschwerdefall fehlt es nämlich schon an der in dieser Rechtsprechung bezogenen Voraussetzung der (bloßen) Vergrößerung des Eigenjagdgebietes für die nachfolgende Jagdperiode. Aber selbst dann, wenn die Grundsätze dieser Rechtsprechung auch für die Fälle einer Verringerung des Jagdgebietes oder eines "Flächenaustausches" anzuwenden wären, würde es im Beschwerdefall jedenfalls daran mangeln, dass im Antrag hinsichtlich einer solchen Verringerung des Eigenjagdgebietes bzw. eines "Flächenaustausches" keine nach Grundstückszahl und Flächenausmaß detaillierte Angaben enthalten sind (zur Begründung der Notwendigkeit der detaillierten, zahlenmäßigen Anführung der Grundstücke vgl. insbesondere das E 14.5.1980, 2823, 2891/79).Der Antrag "um Weiterführung der Eigenjagd mit dem im Grundbesitzplan eingezeichneten Grundgrenzen der Eigenjagd", der (nur) durch einen Verweis auf den "Grundbesitzplan" begründet wurde, wobei das derart beantragte Eigenjagdgebiet (insgesamt) nicht mit jenem (für die abgelaufene Jagdperiode) rechtskräftig festgestellten Eigenjagdgebiet ident ist, weist keine dem Paragraph 12, Absatz eins, NÖ JagdG 1974 entsprechende Begründung auf vergleiche das E 30.1.1979, 387/78; siehe auch die E 14.5.1980, 2823, 2891/79, und 21.9.1994, 94/03/0079). Es liegt auch kein Fall - im Sinne der E 14.5.1980, 2823, 2891/79, sowie 21.9.1994, 94/03/0079 - vor, dass bereits einmal auf Grund eines Antrages, der eine Aufzählung sämtlicher Grundstücke, für die die Eigenjagdbefugnis in Anspruch genommen wurde, enthalten hat, ein Eigenjagdgebiet rechtskräftig festgestellt wurde und dieses in der nachfolgenden Jagdperiode vergrößert werden soll, weshalb es genügt, wenn im Antrag nur die zusätzlich beantragten Grundflächen detailliert nach Grundstückszahl und Flächenausmaß angeführt werden und das Eigentum des Antragstellers daran nachgewiesen wird. Im Beschwerdefall fehlt es nämlich schon an der in dieser Rechtsprechung bezogenen Voraussetzung der (bloßen) Vergrößerung des Eigenjagdgebietes für die nachfolgende Jagdperiode. Aber selbst dann, wenn die Grundsätze dieser Rechtsprechung auch für die Fälle einer Verringerung des Jagdgebietes oder eines "Flächenaustausches" anzuwenden wären, würde es im Beschwerdefall jedenfalls daran mangeln, dass im Antrag hinsichtlich einer solchen Verringerung des Eigenjagdgebietes bzw. eines "Flächenaustausches" keine nach Grundstückszahl und Flächenausmaß detaillierte Angaben enthalten sind (zur Begründung der Notwendigkeit der detaillierten, zahlenmäßigen Anführung der Grundstücke vergleiche insbesondere das E 14.5.1980, 2823, 2891/79).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.