← Österreich

{'item': '97/03/0179'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.05.2001 Geschäftszahl97/03/0179 RechtssatzNach Abart/Lang/Oberholzer (Tiroler Jagdrecht, Kommentar2, Anm. 5 zu § 4 Tir JagdG 1983) sind nach § 4 Abs. 3 Änderungen der für die Feststellung eines Jagdgebietes (Eigenjagdgebiet und Genossenschaftsjagdgebiet) maßgeblich gewesenen Verhältnisse sowohl auf Antrag wie auch von Amts wegen wahrzunehmen. Der VwGH schließt sich dieser Rechtsauffassung an. Schon daraus folgt aber, dass (auch) im Neufeststellungsverfahren nach § 4 Abs. 3 Tir JagdG 1983 der Grundeigentümer nicht wählen kann, ob er seinen gesamten Grundbesitz oder nur Teile desselben als Eigenjagd feststellen lassen will, da immer über die in einem bestimmten Zeitpunkt gegebenen Änderungen der maßgeblich gewesenen Verhältnisse insgesamt abgesprochen werden muss. Das heißt auch, dass es nicht in der Gestion des Grundeigentümers steht, bei Änderungen der für die Feststellung einer Grundfläche als Eigenjagdgebiet maßgeblich gewesenen Verhältnisse diese bloß nur zu einem Teil feststellen zu lassen und zu einem anderen Teil einem späteren Neufeststellungsverfahren nach § 4 Abs. 3 Tir JagdG 1983 vorzubehalten. Dies entspricht auch der Systematik des Gesetzes, wonach im (erstmaligen) Feststellungsverfahren nach § 4 Abs. 2 Tir JagdG 1983 der Grundeigentümer nur dahin gehend eine Wahlmöglichkeit hat, feststellen zu lassen, ob die Voraussetzungen des § 5 auf sein Grundeigentum zutreffen oder ein solches Begehren zu unterlassen (Hinweis E 24.9.1964, Zl. 598/64, VwSlg 6432 A/1964, und E 22.10.1971, Zl. 925/71).Nach Abart/Lang/Oberholzer (Tiroler Jagdrecht, Kommentar2, Anmerkung 5 zu Paragraph 4, Tir JagdG 1983) sind nach Paragraph 4, Absatz 3, Änderungen der für die Feststellung eines Jagdgebietes (Eigenjagdgebiet und Genossenschaftsjagdgebiet) maßgeblich gewesenen Verhältnisse sowohl auf Antrag wie auch von Amts wegen wahrzunehmen. Der VwGH schließt sich dieser Rechtsauffassung an. Schon daraus folgt aber, dass (auch) im Neufeststellungsverfahren nach Paragraph 4, Absatz 3, Tir JagdG 1983 der Grundeigentümer nicht wählen kann, ob er seinen gesamten Grundbesitz oder nur Teile desselben als Eigenjagd feststellen lassen will, da immer über die in einem bestimmten Zeitpunkt gegebenen Änderungen der maßgeblich gewesenen Verhältnisse insgesamt abgesprochen werden muss. Das heißt auch, dass es nicht in der Gestion des Grundeigentümers steht, bei Änderungen der für die Feststellung einer Grundfläche als Eigenjagdgebiet maßgeblich gewesenen Verhältnisse diese bloß nur zu einem Teil feststellen zu lassen und zu einem anderen Teil einem späteren Neufeststellungsverfahren nach Paragraph 4, Absatz 3, Tir JagdG 1983 vorzubehalten. Dies entspricht auch der Systematik des Gesetzes, wonach im (erstmaligen) Feststellungsverfahren nach Paragraph 4, Absatz 2, Tir JagdG 1983 der Grundeigentümer nur dahin gehend eine Wahlmöglichkeit hat, feststellen zu lassen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 5, auf sein Grundeigentum zutreffen oder ein solches Begehren zu unterlassen (Hinweis E 24.9.1964, Zl. 598/64, VwSlg 6432 A/1964, und E 22.10.1971, Zl. 925/71).

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.