RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.07.2001 Geschäftszahl97/03/0230 RechtssatzDer Beschuldigte hat die gem. § 1 lit c der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom
- November 1989 über Geschwindigkeitsbeschränkungen auf bestimmten Autobahnen zur Nachtzeit, BGBl. Nr. 527/1989, für Lenker von Personenkraftwagen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h um mindestens 60 km/h überschritten. Es ist kein derart exorbitantes Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung vorgelegen, dass - in Verbindung mit den zur Nachtzeit gegebenen eingeschränkten Sichtverhältnissen - die Geschwindigkeitsüberschreitung unter besonders gefährlichen Verhältnissen im Sinne des § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960 begangen worden wäre, wie dies etwa dem E 5.11.1997, 97/03/0037, zu Grunde lag. Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung im Interesse der anrainenden Bevölkerung eine Verminderung des Verkehrslärms bezweckt (vgl. auch VfSlg. 13351/1993) und insofern die gegenüber der Regel des § 20 Abs. 2 StVO 1960, wonach auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h gefahren werden darf, niedrigere höchstzulässige Geschwindigkeit nicht für die Beurteilung besonders gefährlicher Verhältnisse nach § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960 heranzuziehen ist. Der Strafausspruch vermag daher auch nicht in Anwendung des § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960 (nur) unter dem Umstand der Geschwindigkeitsüberschreitung zur Nachtzeit getragen zu werden.Der Beschuldigte hat die gem. Paragraph eins, Litera c, der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom
- November 1989 über Geschwindigkeitsbeschränkungen auf bestimmten Autobahnen zur Nachtzeit, Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1989,, für Lenker von Personenkraftwagen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h um mindestens 60 km/h überschritten. Es ist kein derart exorbitantes Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung vorgelegen, dass - in Verbindung mit den zur Nachtzeit gegebenen eingeschränkten Sichtverhältnissen - die Geschwindigkeitsüberschreitung unter besonders gefährlichen Verhältnissen im Sinne des Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO 1960 begangen worden wäre, wie dies etwa dem E 5.11.1997, 97/03/0037, zu Grunde lag. Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung im Interesse der anrainenden Bevölkerung eine Verminderung des Verkehrslärms bezweckt vergleiche auch VfSlg. 13351 aus 1993,) und insofern die gegenüber der Regel des Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960, wonach auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h gefahren werden darf, niedrigere höchstzulässige Geschwindigkeit nicht für die Beurteilung besonders gefährlicher Verhältnisse nach Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO 1960 heranzuziehen ist. Der Strafausspruch vermag daher auch nicht in Anwendung des Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO 1960 (nur) unter dem Umstand der Geschwindigkeitsüberschreitung zur Nachtzeit getragen zu werden.