← Österreich

{'item': '97/03/0353'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.04.1998 Geschäftszahl97/03/0353 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie VwGH E 1990/02/22 89/18/0169 2 StammrechtssatzDer Sinn des § 4 Abs 1 lit c StVO ergibt iZm dem übrigen Inhalt des § 4 StVO, daß die in jener Gesetzesstelle ausgesprochene Verpflichtung nicht bei jedem Verkehrsunfall in gleicher Weise bestehen kann. Sie wird sinnvollerweise nur dann bestehen, wenn es überhaupt zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat. Dies ist immer der Fall, wenn es sich um einen Unfall handelt, bzgl dessen eine Verständigungspflicht iSd § 4 Abs 2 StVO besteht; darüber hinaus aber auch, wenn ein am Unfall Beteiligter die Intervention eines Organes des öff Sicherheitsdienstes verlangt oder wenn ein am Unfallsort etwa zufällig anwesendes Sicherheitsorgan aus eigenem Antrieb eine Tatbstandsaufnahme vornimmt oder deren Vornahme veranlaßt. Im übrigen kann eine Verpflichtung, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, nicht angenommen werden (Hinweis auf die bei Gerhard Terlitza, StVO, zweite Auflage, auf S 117 unter P 34 wiedergegebene hg Jud). Da es hier im Hinblick auf einen bloßen Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden nicht zu einer Aufnahme des Tatbestandes kommen mußte und auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß es tatsächlich dazu gekommen ist oder eine solche Tatbestandsaufnahme auch nur verlangt worden ist, hat die Beh die Rechtslage verkannt, wenn sie dem Besch trotzdem eine Übertretung des § 4 Abs 1 lit c StVO angelastet hat.Der Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO ergibt iZm dem übrigen Inhalt des Paragraph 4, StVO, daß die in jener Gesetzesstelle ausgesprochene Verpflichtung nicht bei jedem Verkehrsunfall in gleicher Weise bestehen kann. Sie wird sinnvollerweise nur dann bestehen, wenn es überhaupt zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat. Dies ist immer der Fall, wenn es sich um einen Unfall handelt, bzgl dessen eine Verständigungspflicht iSd Paragraph 4, Absatz 2, StVO besteht; darüber hinaus aber auch, wenn ein am Unfall Beteiligter die Intervention eines Organes des öff Sicherheitsdienstes verlangt oder wenn ein am Unfallsort etwa zufällig anwesendes Sicherheitsorgan aus eigenem Antrieb eine Tatbstandsaufnahme vornimmt oder deren Vornahme veranlaßt. Im übrigen kann eine Verpflichtung, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, nicht angenommen werden (Hinweis auf die bei Gerhard Terlitza, StVO, zweite Auflage, auf S 117 unter P 34 wiedergegebene hg Jud). Da es hier im Hinblick auf einen bloßen Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden nicht zu einer Aufnahme des Tatbestandes kommen mußte und auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß es tatsächlich dazu gekommen ist oder eine solche Tatbestandsaufnahme auch nur verlangt worden ist, hat die Beh die Rechtslage verkannt, wenn sie dem Besch trotzdem eine Übertretung des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO angelastet hat. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/03/0367

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.