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{'item': '97/04/0139'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.03.1998 Geschäftszahl97/04/0139 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie VwGH E 1993/11/23 91/04/0205 3 Zusatz: Ein Ansuchen um Genehmigung einer Einrichtung, die mit einer gewerblichen Betriebsanlage unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 74 Abs 2 Einleitungssatz GewO 1994 in einem örtlichen und sachlichen Zusammenhang steht, erweist sich als unzulässig.Zusatz: Ein Ansuchen um Genehmigung einer Einrichtung, die mit einer gewerblichen Betriebsanlage unter Bedachtnahme auf die Kriterien des Paragraph 74, Absatz 2, Einleitungssatz GewO 1994 in einem örtlichen und sachlichen Zusammenhang steht, erweist sich als unzulässig. StammrechtssatzDa sich nach der geltenden Rechtslage keine gesetzliche Grundlage dafür bietet, daß Genehmigungen für eine gewerbliche Betriebsanlage auch mehrfach nebeneinander erteilt werden könnten (Hinweis E 31.3.1992, 91/04/0305, und die dort verwiesenen Darlegungen in Stolzlechner - Wendl - Zitta, Die gewerbliche Betriebsanlage, 02te Auflage, unter Randziffer 288 über die mangelnden gesetzlichen Grundlagen eines "Verzichtes" des Betriebsinhabers auf den ihm erteilten Genehmigungsbescheid und damit eines Eingriffes in rechtskräftig geschützte Rechtspositionen der Nachbarn) muß die Behörde im Verfahren feststellen, ob (bereits) eine rechtskräftig genehmigte Betriebsanlage vorliegt (und insofern ein Ansuchen um - neuerliche - Genehmigung zurückzuweisen wäre) bzw ob - unter dem Blickwinkel des § 81 Abs 1 GewO 1973 - eine rechtskräftig genehmigte Anlage vorliegt, auf die sich die Änderung beziehen soll, wobei die Genehmigung nach § 81 Abs 1 GewO 1973 auch die bereits genehmigte Anlage - nur - so weit zu umfassen hat, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist. Daraus folgt aber die Unzulässigkeit eines auf Genehmigung (im Grunde des § 77 Abs 1 GewO 1973) der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage (als Ganzes) gerichteten Ansuchens bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 81 Abs 1 GewO 1973.Da sich nach der geltenden Rechtslage keine gesetzliche Grundlage dafür bietet, daß Genehmigungen für eine gewerbliche Betriebsanlage auch mehrfach nebeneinander erteilt werden könnten (Hinweis E 31.3.1992, 91/04/0305, und die dort verwiesenen Darlegungen in Stolzlechner - Wendl - Zitta, Die gewerbliche Betriebsanlage, 02te Auflage, unter Randziffer 288 über die mangelnden gesetzlichen Grundlagen eines "Verzichtes" des Betriebsinhabers auf den ihm erteilten Genehmigungsbescheid und damit eines Eingriffes in rechtskräftig geschützte Rechtspositionen der Nachbarn) muß die Behörde im Verfahren feststellen, ob (bereits) eine rechtskräftig genehmigte Betriebsanlage vorliegt (und insofern ein Ansuchen um - neuerliche - Genehmigung zurückzuweisen wäre) bzw ob - unter dem Blickwinkel des Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1973 - eine rechtskräftig genehmigte Anlage vorliegt, auf die sich die Änderung beziehen soll, wobei die Genehmigung nach Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1973 auch die bereits genehmigte Anlage - nur - so weit zu umfassen hat, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist. Daraus folgt aber die Unzulässigkeit eines auf Genehmigung (im Grunde des Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1973) der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage (als Ganzes) gerichteten Ansuchens bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1973.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.