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{'item': '97/04/0230'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.06.1999 Geschäftszahl97/04/0230 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie VwGH B 1993/03/31 93/02/0039 1 (im vorliegenden Fall ist die Beschwerdelegitimation gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG zur Durchsetzung der sich aus der auf § 51d VStG idF vor der Novelle BGBl I Nr 158/1998 iVm § 17 Abs 4 ETG 1992 beruhenden Parteistellung des beschwerdeführenden Bundesministers ergebenden prozessualen Befugnisse zu bejahen)(im vorliegenden Fall ist die Beschwerdelegitimation gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zur Durchsetzung der sich aus der auf Paragraph 51 d, VStG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 158 aus 1998, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 4, ETG 1992 beruhenden Parteistellung des beschwerdeführenden Bundesministers ergebenden prozessualen Befugnisse zu bejahen) StammrechtssatzDie Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren vermittelt nicht unbedingt auch die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (Hinweis B VS 2.7.1981, 671, 672/80, VwSlg 10511 A/1981). Voraussetzung dafür wäre gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht berührt zu werden und damit verletzt sein zu können. Vor allem sogenannten Amtsparteien oder Formalparteien, denen die Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren ausdrücklich gesetzlich eingeräumt sein muß, kommt nicht ohne weiteres die Beschwerdeberechtigung zu. Ihre Aufgabe im Verwaltungsverfahren ist nicht, eigene subjektive Rechte zu vertreten, sondern die Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit des das Verfahren abschließenden Bescheides bzw die Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Interessen in diesem Zusammenhang. Ein eigenes subjektives Recht kommt ihnen aber nicht zu. Daraus folgt, daß ihre Beschwerdeberechtigung davon abhängt, ob ihnen iSd Art 131 Abs 2 B-VG ein Beschwerderecht - eine sogenannte Amtsbeschwerde - durch den zuständigen Gesetzgeber ausdrücklich eingeräumt worden ist. Um eine solche Amtspartei oder Formalpartei (§ 98 Abs 1 StVO) handelt es sich beim Straßenerhalter in einem Verfahren nach § 84 Abs 2 und Abs 3 StVO. Gemäß Art 131 Abs 1 Z 2 B-VG hat der zuständige Bundesminister die Möglichkeit, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wegen objektiver Rechtswidrigkeit zu erheben.Die Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren vermittelt nicht unbedingt auch die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (Hinweis B VS 2.7.1981, 671, 672/80, VwSlg 10511 A/1981). Voraussetzung dafür wäre gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht berührt zu werden und damit verletzt sein zu können. Vor allem sogenannten Amtsparteien oder Formalparteien, denen die Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren ausdrücklich gesetzlich eingeräumt sein muß, kommt nicht ohne weiteres die Beschwerdeberechtigung zu. Ihre Aufgabe im Verwaltungsverfahren ist nicht, eigene subjektive Rechte zu vertreten, sondern die Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit des das Verfahren abschließenden Bescheides bzw die Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Interessen in diesem Zusammenhang. Ein eigenes subjektives Recht kommt ihnen aber nicht zu. Daraus folgt, daß ihre Beschwerdeberechtigung davon abhängt, ob ihnen iSd Artikel 131, Absatz 2, B-VG ein Beschwerderecht - eine sogenannte Amtsbeschwerde - durch den zuständigen Gesetzgeber ausdrücklich eingeräumt worden ist. Um eine solche Amtspartei oder Formalpartei (Paragraph 98, Absatz eins, StVO) handelt es sich beim Straßenerhalter in einem Verfahren nach Paragraph 84, Absatz 2 und Absatz 3, StVO. Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG hat der zuständige Bundesminister die Möglichkeit, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wegen objektiver Rechtswidrigkeit zu erheben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.