RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.10.2000 Geschäftszahl97/05/0162 RechtssatzDer erstinstanzliche Bescheid, der mit Berufung bekämpft wurde, richtete sich an die Hauseigentümer; diese waren als Parteien des Verwaltungsverfahrens zur Erhebung der Berufung legitimiert (Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 65 ff zu § 63 AVG). Dass die Berufung, die von der Verwalterin unterfertigt wurde, dieser zuzurechnen wäre, ergab sich auch im Entscheidungszeitpunkt nicht. Schon der Briefkopf deutet auf ihre Eigenschaft als Verwalterin hin; im Akt befindet sich nicht nur eine Verwaltervollmacht, sondern ist die Verwalterin im Verfahren immer für die Eigentümer eingeschritten; alle Zustellungen an die Eigentümer ergingen immer "zu Handen" der Verwalterin. Damit müsste für die Behörde feststehen, dass sich die Eigentümer von der Verwalterin im Sinne des § 10 Abs 1 AVG vertreten ließen; insofern unterscheidet sich dieser Fall wesentlich von jenem des E vom
- 1995, 95/05/0115, in welchem der Verwalter durch die Erhebung der Berufung erstmals im Verfahren aufgetreten ist. Auch in diesem E wurde aber darauf hingewiesen, dass ein Zweifel, wem das Rechtsmittel zuzurechnen sei, gemäß § 37 AVG hätte aufgeklärt werden müssen (siehe auch das E VS
- 1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984). Ohne Beseitigung dieser Zweifel - was seit der hier noch nicht anwendbaren AVG-Novelle BGBl I Nr 158/1998 im Rahmen des § 13 Abs 3 AVG erfolgen kann - hätte die vorliegende Berufung daher nicht zurückgewiesen werden dürfen.Der erstinstanzliche Bescheid, der mit Berufung bekämpft wurde, richtete sich an die Hauseigentümer; diese waren als Parteien des Verwaltungsverfahrens zur Erhebung der Berufung legitimiert (Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 65 ff zu Paragraph 63, AVG). Dass die Berufung, die von der Verwalterin unterfertigt wurde, dieser zuzurechnen wäre, ergab sich auch im Entscheidungszeitpunkt nicht. Schon der Briefkopf deutet auf ihre Eigenschaft als Verwalterin hin; im Akt befindet sich nicht nur eine Verwaltervollmacht, sondern ist die Verwalterin im Verfahren immer für die Eigentümer eingeschritten; alle Zustellungen an die Eigentümer ergingen immer "zu Handen" der Verwalterin. Damit müsste für die Behörde feststehen, dass sich die Eigentümer von der Verwalterin im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AVG vertreten ließen; insofern unterscheidet sich dieser Fall wesentlich von jenem des E vom
- 1995, 95/05/0115, in welchem der Verwalter durch die Erhebung der Berufung erstmals im Verfahren aufgetreten ist. Auch in diesem E wurde aber darauf hingewiesen, dass ein Zweifel, wem das Rechtsmittel zuzurechnen sei, gemäß Paragraph 37, AVG hätte aufgeklärt werden müssen (siehe auch das E VS
- 1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984). Ohne Beseitigung dieser Zweifel - was seit der hier noch nicht anwendbaren AVG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 158 aus 1998, im Rahmen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG erfolgen kann - hätte die vorliegende Berufung daher nicht zurückgewiesen werden dürfen.