RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.10.2000 Geschäftszahl97/05/0324 RechtssatzDas Gesetz sieht (nicht wahlweise; siehe Hauer, Fragen der Grundabtretung und Entschädigung, 297) für den Fall, dass die seinerzeit gegenüber der neuen Verpflichtung zu viel abgetretene Grundfläche nicht in den Bauplatz fällt, vor, dass eine Geldentschädigung in Höhe des vollen Grundwertes zu leisten ist (§ 58 Abs 2 lit d vierter Satz Wr BauO). Verfehlt ist in diesem Zusammenhang der Hinweis der Behörde, dass zufolgeDas Gesetz sieht (nicht wahlweise; siehe Hauer, Fragen der Grundabtretung und Entschädigung, 297) für den Fall, dass die seinerzeit gegenüber der neuen Verpflichtung zu viel abgetretene Grundfläche nicht in den Bauplatz fällt, vor, dass eine Geldentschädigung in Höhe des vollen Grundwertes zu leisten ist (Paragraph 58, Absatz 2, Litera d, vierter Satz Wr BauO). Verfehlt ist in diesem Zusammenhang der Hinweis der Behörde, dass zufolge § 58 Abs 4 lit a Wr BauO auch ein Entschädigungsanspruch erst dann zustehe, wenn wegen der Änderung des Bebauungsplanes um eine neue Abteilung angesucht wird. Vielmehr hat der VwGH imParagraph 58, Absatz 4, Litera a, Wr BauO auch ein Entschädigungsanspruch erst dann zustehe, wenn wegen der Änderung des Bebauungsplanes um eine neue Abteilung angesucht wird. Vielmehr hat der VwGH im E 19.3.1993, 92/05/0165, ausgeführt, dass § 58 Abs 4 lit c Wr BauO, wonach das Recht auf Geltendmachung des Entschädigungsanspruches sonst zusteht, wenn der Bebauungsplan für die Eigentümer der betroffenen Bauplätze oder Baulose wirksam wird, für den Fall eines Entschädigungsanspruches in Geld gilt, wie sich aus den Verweisungen auf § 57 und § 59 Abs 8 Wr BauO ergibt. Diese Geldentschädigung erfährt durch § 58 Abs 2 lit d fünfter Satz Wr BauO eine besondere Einschränkung: diese Ansprüche stehen jedoch nur zu, wenn zur Zeit der Beschlussfassung über die Änderung des Bebauungsplanes 30 Jahre seit der Abschreibung und Übergabe des Straßengrundes noch nicht verstrichen sind. Dabei handelt es sich nicht etwa um eine Verjährungsbestimmung, sondern es wird eine Sachvoraussetzung für den Entschädigungsanspruch geschaffen (ob diese Einschränkung auch für den Rückstellungsanspruch gilt - siehe die Bedenken bei Hauer aaO, 301 - ist hier nicht zu untersuchen). Jedenfalls steht nach dieser Bestimmung eine Entschädigung zu, wenn die Änderung des Bebauungsplanes spätestens 30 Jahre seit der Abschreibung und Übergabe des Straßengrundes erfolgt, wurde hingegen dem Abtretungszweck durch 30 Jahre hindurch entsprochen, gibt es keine Entschädigung.E 19.3.1993, 92/05/0165, ausgeführt, dass Paragraph 58, Absatz 4, Litera c, Wr BauO, wonach das Recht auf Geltendmachung des Entschädigungsanspruches sonst zusteht, wenn der Bebauungsplan für die Eigentümer der betroffenen Bauplätze oder Baulose wirksam wird, für den Fall eines Entschädigungsanspruches in Geld gilt, wie sich aus den Verweisungen auf Paragraph 57 und Paragraph 59, Absatz 8, Wr BauO ergibt. Diese Geldentschädigung erfährt durch Paragraph 58, Absatz 2, Litera d, fünfter Satz Wr BauO eine besondere Einschränkung: diese Ansprüche stehen jedoch nur zu, wenn zur Zeit der Beschlussfassung über die Änderung des Bebauungsplanes 30 Jahre seit der Abschreibung und Übergabe des Straßengrundes noch nicht verstrichen sind. Dabei handelt es sich nicht etwa um eine Verjährungsbestimmung, sondern es wird eine Sachvoraussetzung für den Entschädigungsanspruch geschaffen (ob diese Einschränkung auch für den Rückstellungsanspruch gilt - siehe die Bedenken bei Hauer aaO, 301 - ist hier nicht zu untersuchen). Jedenfalls steht nach dieser Bestimmung eine Entschädigung zu, wenn die Änderung des Bebauungsplanes spätestens 30 Jahre seit der Abschreibung und Übergabe des Straßengrundes erfolgt, wurde hingegen dem Abtretungszweck durch 30 Jahre hindurch entsprochen, gibt es keine Entschädigung.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.