← Österreich

{'item': '97/05/0328'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.11.2000 Geschäftszahl97/05/0328 RechtssatzGegen den erstinstanzlichen Bescheid wurde eine Berufung erhoben, die die Partei nicht unterfertigt hat. Sie unterfertigte allerdings eine Spezialvollmacht, mit welcher sie ihr Unternehmen, dem eine von ihr verschiedene Rechtspersönlichkeit nicht zukommt, "bevollmächtigte", für sie in diesem Verfahren einzuschreiten, wobei diese Spezialvollmacht der Berufung angeschlossen war. Damit hat sie letztlich einer ihrem Unternehmen in irgendeiner Weise zugehörigen natürlichen Person Vollmacht erteilt; der Name des Bevollmächtigten wurde, abgesehen vom Diktatzeichen, der Behörde nicht bekannt gegeben. Die Vorlage einer "Vollmacht", aus welcher nicht hervorgeht, an wen sie erteilt wurde, kann aber nicht als Nachweis der Bevollmächtigung angesehen werden (Hinweis B 1.7.1983, 83/04/0114). Die Vorlage einer nicht entsprechenden Vollmacht ist aber als Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs 3 AVG zu betrachten (siehe den Nachweis bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens/5, 152). Die Behörde hat daher zu Recht in Anwendung des § 13 Abs 3 AVG die Vorlage einer (gültigen) Vollmacht mit ihrem Verbesserungsauftrag verlangt (bzw der Partei die Möglichkeit eingeräumt, die Berufung selbst zu unterfertigen). Die Partei, an die der Auftrag richtig gerichtet wurde (Hinweis E VS 10.1.1985, 83/05/0073, VwSlg 11633 A/1985), ist diesem Auftrag nicht nachgekommen. Kommt die Partei dem Auftrag zur Behebung des Formgebrechens nicht nach, so ist das Parteibegehren durch Bescheid zurückzuweisen (siehe die Nachweise bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren I2, 358). Die Vorlage einer "Vollmacht", aus welcher nicht hervorgeht, an wen sie erteilt wurde, kann aber nicht als Nachweis der Bevollmächtigung angesehen werden (Hinweis B 1.7.1983, 83/04/0114). Die Vorlage einer nicht entsprechenden Vollmacht ist aber als Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs 3 AVG zu betrachten.(Hinweis B 1.7.1983, 83/04/0114). Die Vorlage einer nicht entsprechenden Vollmacht ist aber als Formgebrechen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu betrachten (siehe den Nachweis bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens/5, 152). Die Behörde hat daher zu Recht in Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Vorlage einer (gültigen) Vollmacht mit ihrem Verbesserungsauftrag verlangt (bzw der Partei die Möglichkeit eingeräumt, die Berufung selbst zu unterfertigen). Die Partei, an die der Auftrag richtig gerichtet wurde (Hinweis E VS 10.1.1985, 83/05/0073, VwSlg 11633 A/1985), ist diesem Auftrag nicht nachgekommen. Kommt die Partei dem Auftrag zur Behebung des Formgebrechens nicht nach, so ist das Parteibegehren durch Bescheid zurückzuweisen (siehe die Nachweise bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren I2, 358). Die Vorlage einer "Vollmacht", aus welcher nicht hervorgeht, an wen sie erteilt wurde, kann aber nicht als Nachweis der Bevollmächtigung angesehen werden (Hinweis B 1.7.1983, 83/04/0114). Die Vorlage einer nicht entsprechenden Vollmacht ist aber als Formgebrechen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu betrachten.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.