AW 97/06/0026
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.08.1997 GeschäftszahlAW 97/06/0026 RechtssatzNichtstattgebung - Feststellung gemäß § 30 Abs 2 Z 15 MRG - Die Antragsteller bekämpfen einen Bescheid, mit dem ihre Berufung gegen einen Bescheid gemäß § 30 Abs 2 Z 15 MRG ("Interessentenbescheid") abgewiesen wurde. Im Beschwerdefall ist die im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geäußerte Befürchtung der Obdachlosigkeit nicht begründet, da die Rechtswirksamkeit der Aufkündigung aufgrund des vom Vermieter angezogenen Kündigungsgrundes jedenfalls voraussetzt, daß ein dem § 32 Abs 2 MRG entsprechender Ersatzmietgegenstand angeboten wird. Die im Aufschiebungsantrag weiters geltend gemachte Gefahr des Verlustes der Mietrechte stellt für sich allein gemäß § 32 MRG keinen Umstand dar, der bei der Abwägung der beteiligten Interessen zugunsten der Antragsteller spräche (hier: umfassende Sanierung und Revitalisierung eines Schlosses).
Gemäß § 32 MRG kann der Verlust der Mietrechte nur unter den dort dargestellten Voraussetzungen eintreten.Nichtstattgebung - Feststellung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 15, MRG - Die Antragsteller bekämpfen einen Bescheid, mit dem ihre Berufung gegen einen Bescheid gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 15, MRG ("Interessentenbescheid") abgewiesen wurde. Im Beschwerdefall ist die im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geäußerte Befürchtung der Obdachlosigkeit nicht begründet, da die Rechtswirksamkeit der Aufkündigung aufgrund des vom Vermieter angezogenen Kündigungsgrundes jedenfalls voraussetzt, daß ein dem Paragraph 32, Absatz 2, MRG entsprechender Ersatzmietgegenstand angeboten wird.
Die im Aufschiebungsantrag weiters geltend gemachte Gefahr des Verlustes der Mietrechte stellt für sich allein gemäß Paragraph 32, MRG keinen Umstand dar, der bei der Abwägung der beteiligten Interessen zugunsten der Antragsteller spräche (hier: umfassende Sanierung und Revitalisierung eines Schlosses). Gemäß Paragraph 32, MRG kann der Verlust der Mietrechte nur unter den dort dargestellten Voraussetzungen eintreten.