RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.08.1997 GeschäftszahlAW 97/06/0032 RechtssatzNichtstattgebung - Einwendungen gegen eine Baubewilligung - Der ASt bekämpft mit seiner Beschwerde die Abweisung seiner Vorstellung gegen eine Berufungsentscheidung, mit der seine Berufung gegen die Erteilung einer Baubewilligung abgewiesen wurde. Nach den von der bel Beh zugrunde gelegten Beschreibungen und Plänen wird auch eine Grundparzelle bebaut, die im Miteigentum des ASt steht. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist ausschließlich mit dem Hinweis auf die Inanspruchnahme eines Grundstückes, welches im Miteigentum des ASt stehe, begründet. Nachteile aus jenem (Teil des) Projekt(s), welcher auf der von der bel Beh im angefochtenen Bescheid genannten Grundparzelle errichtet werden soll, werden nicht ins Treffen geführt. Insoweit ist der ASt somit seiner Verpflichtung, konkrete Nachteile anzuführen, die bei der Interessenabwägung einbezogen werden könnten, nicht nachgekommen. Die Baubewilligung als ö-r Bewilligung bewirkt nur die Zulässigkeit der Errichtung des genehmigten Projektes aus dem (ö-
- r)Gesichtspunkt des Baurechts; die Baubewilligung verleiht aber keine wie immer geartete zivilrechtliche Befugnis, sodaß allfällige Rechte, die sich aus dem Zivilrecht ergeben, dadurch nicht berührt werden. Insb bleiben die zivilrechtlichen Abwehrrechte eines Eigentümers dem Inhaber der ö-r Bewilligung gegenüber gewahrt (im vorliegenden Fall wären insbesondere die Vorschriften über die Nutzung des im Miteigentum stehenden Grundstückes einschlägig, vgl insbesondere § 833 ABGB).Nichtstattgebung - Einwendungen gegen eine Baubewilligung - Der ASt bekämpft mit seiner Beschwerde die Abweisung seiner Vorstellung gegen eine Berufungsentscheidung, mit der seine Berufung gegen die Erteilung einer Baubewilligung abgewiesen wurde. Nach den von der bel Beh zugrunde gelegten Beschreibungen und Plänen wird auch eine Grundparzelle bebaut, die im Miteigentum des ASt steht. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist ausschließlich mit dem Hinweis auf die Inanspruchnahme eines Grundstückes, welches im Miteigentum des ASt stehe, begründet. Nachteile aus jenem (Teil des) Projekt(s), welcher auf der von der bel Beh im angefochtenen Bescheid genannten Grundparzelle errichtet werden soll, werden nicht ins Treffen geführt. Insoweit ist der ASt somit seiner Verpflichtung, konkrete Nachteile anzuführen, die bei der Interessenabwägung einbezogen werden könnten, nicht nachgekommen. Die Baubewilligung als ö-r Bewilligung bewirkt nur die Zulässigkeit der Errichtung des genehmigten Projektes aus dem (ö-
- r)Gesichtspunkt des Baurechts; die Baubewilligung verleiht aber keine wie immer geartete zivilrechtliche Befugnis, sodaß allfällige Rechte, die sich aus dem Zivilrecht ergeben, dadurch nicht berührt werden. Insb bleiben die zivilrechtlichen Abwehrrechte eines Eigentümers dem Inhaber der ö-r Bewilligung gegenüber gewahrt (im vorliegenden Fall wären insbesondere die Vorschriften über die Nutzung des im Miteigentum stehenden Grundstückes einschlägig, vergleiche insbesondere Paragraph 833, ABGB).