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{'item': '97/06/0060'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.07.1998 Geschäftszahl97/06/0060 RechtssatzEine Straßenfluchtlinie kann sich nur aufgrund einer raumordnungsrechtlichen Festlegung einer Verkehrsfläche ergeben (nicht aber etwa aufgrund der Öffentlicherklärung einer Straße gem einem Landesstraßengesetz; Hinweis E 24.10.1978, 547/78, VwSlg 9672 A/1978). Es kann die Festlegung der Straßenfluchtlinie in dem im vorliegenden Fall maßgeblichen Geltungsbereich der Stmk BauO 1968 zwar nach wie vor in der Widmungsbewilligung (siehe § 3 Abs 3 Stmk BauO 1968) bzw gem § 28 Abs 1 Z 8 Stmk ROG im Bebauungsplan (im Rahmen des für die Bebauungsplanerlassung maßgebeblichen Kriteriums einer den Raumordnungsgrundsätzen entsprechenden Entwicklung der Struktur und Gestaltung des im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Baulandes) erfolgen, es kann eine solche Straßenfluchtlinie aber auch aufgrund des Flächenwidmungsplanes festgesetzt werden, wenn die Darstellung des Flächenwidmungsplanes in einer Weise erfolgt, daß diesem die Grenze öffentlicher Verkehrsflächen eindeutig entnommen werden kann. Der verfahrensgegenständliche Flächenwidmungsplan mit einem Maßstab 1:5000 stellt keine solche eindeutige Festlegung der Grenzen der raumordnungsrechtlich vorgesehenen öffentlichen Verkehrsflächen dar. Die Darstellung an Hand des Katasterplanes mit dem Maßstab 1:1000, in die ein Sachverständiger auf der Grundlage offenbar des Flächenwidmungsplanes die danach für das verfahrensgegenständliche Grundstück anzunehmende Straßenfluchtlinie eingezeichnet hat, stellt keine den Bf gegenüber ergangene und wirksame Straßenfluchtlinienfestlegung dar.Eine Straßenfluchtlinie kann sich nur aufgrund einer raumordnungsrechtlichen Festlegung einer Verkehrsfläche ergeben (nicht aber etwa aufgrund der Öffentlicherklärung einer Straße gem einem Landesstraßengesetz; Hinweis E 24.10.1978, 547/78, VwSlg 9672 A/1978). Es kann die Festlegung der Straßenfluchtlinie in dem im vorliegenden Fall maßgeblichen Geltungsbereich der Stmk BauO 1968 zwar nach wie vor in der Widmungsbewilligung (siehe Paragraph 3, Absatz 3, Stmk BauO 1968) bzw gem Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 8, Stmk ROG im Bebauungsplan (im Rahmen des für die Bebauungsplanerlassung maßgebeblichen Kriteriums einer den Raumordnungsgrundsätzen entsprechenden Entwicklung der Struktur und Gestaltung des im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Baulandes) erfolgen, es kann eine solche Straßenfluchtlinie aber auch aufgrund des Flächenwidmungsplanes festgesetzt werden, wenn die Darstellung des Flächenwidmungsplanes in einer Weise erfolgt, daß diesem die Grenze öffentlicher Verkehrsflächen eindeutig entnommen werden kann. Der verfahrensgegenständliche Flächenwidmungsplan mit einem Maßstab 1:5000 stellt keine solche eindeutige Festlegung der Grenzen der raumordnungsrechtlich vorgesehenen öffentlichen Verkehrsflächen dar. Die Darstellung an Hand des Katasterplanes mit dem Maßstab 1:1000, in die ein Sachverständiger auf der Grundlage offenbar des Flächenwidmungsplanes die danach für das verfahrensgegenständliche Grundstück anzunehmende Straßenfluchtlinie eingezeichnet hat, stellt keine den Bf gegenüber ergangene und wirksame Straßenfluchtlinienfestlegung dar.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.