RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.09.1997 Geschäftszahl97/06/0091 Rechtssatz§ 4 Abs 1 Stmk KanalG 1988 stellt darauf ab, daß in einer Gemeinde eine öffentliche Kanalanlage ERRICHTET WIRD. Nachdem der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang nicht davon spricht, daß eine öffentliche Kläranlage errichtet wurde, ist dieses Kriterium dahin zu verstehen, daß die konkrete Absicht der Gemeinde, eine öffentliche Kanalanlage zu errichten, die sich darin zeigt, daß für ein bei der Wasserrechtsbehörde eingerichtetes Projekt einer öffentlichen Kanalanlage die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung beantragt wird, genügt, um die Kanalanschlußverpflichtung an die zu schaffende öffentliche Kanalanlage aussprechen zu dürfen. Im Lichte des Zweckes von Kanalgesetzen, eine effektive öffentliche Abwasserentsorgung zu gewährleisten, kann der Begriff des "Errichtetwerdens" nicht darauf reduziert werden, daß immer erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Errichtens einer öffentlichen Kanalanlage die Kanalanschlußverpflichtung gem § 4 Abs 1 Stmk KanalG 1988 angeordnet werden kann. Es ist daher der Ausspruch einer Kanalanschlußverpflichtung auch schon vor Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung des öffentlichen Kanals zulässig. Die Verpflichtung, die Schmutzwässer und Regenwässer der bestehenden oder künftig zu errichtenden Bauwerke über die öffentliche Kanalanlage abzuleiten, wird aber immer erst bei Vorliegen einer wasserrechtlich bewilligten öffentlichen Kanalanlage wirksam (Hinweis E 22.2.1994, 93/07/0131).Paragraph 4, Absatz eins, Stmk KanalG 1988 stellt darauf ab, daß in einer Gemeinde eine öffentliche Kanalanlage ERRICHTET WIRD. Nachdem der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang nicht davon spricht, daß eine öffentliche Kläranlage errichtet wurde, ist dieses Kriterium dahin zu verstehen, daß die konkrete Absicht der Gemeinde, eine öffentliche Kanalanlage zu errichten, die sich darin zeigt, daß für ein bei der Wasserrechtsbehörde eingerichtetes Projekt einer öffentlichen Kanalanlage die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung beantragt wird, genügt, um die Kanalanschlußverpflichtung an die zu schaffende öffentliche Kanalanlage aussprechen zu dürfen. Im Lichte des Zweckes von Kanalgesetzen, eine effektive öffentliche Abwasserentsorgung zu gewährleisten, kann der Begriff des "Errichtetwerdens" nicht darauf reduziert werden, daß immer erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Errichtens einer öffentlichen Kanalanlage die Kanalanschlußverpflichtung gem Paragraph 4, Absatz eins, Stmk KanalG 1988 angeordnet werden kann. Es ist daher der Ausspruch einer Kanalanschlußverpflichtung auch schon vor Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung des öffentlichen Kanals zulässig. Die Verpflichtung, die Schmutzwässer und Regenwässer der bestehenden oder künftig zu errichtenden Bauwerke über die öffentliche Kanalanlage abzuleiten, wird aber immer erst bei Vorliegen einer wasserrechtlich bewilligten öffentlichen Kanalanlage wirksam (Hinweis E 22.2.1994, 93/07/0131). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/06/0092
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.