RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.01.1999 Geschäftszahl97/06/0183 RechtssatzDas Verbindungsrohr zwischen Kachelofen und dem Edelstahlkamin führt vom Kachelofen im Erdgeschoß zunächst ein Stück an diesem entlang, dann durch die Kellerdecke, weiters entlang der Kellerdecke und durch die Kellerdecke zu dem im Erdgeschoß aufgestellten Kamin (die Länge des Rohres beträgt ca 1 m). Der Kompakt-Edelstahlkamin selbst steht auf der Kellerdecke und ist somit im Sinne der V der Vorarlberger Landesregierung über die Zulassung des "Kompakt-Edelstahlkamin" 1984 nur im obersten Geschoß, nämlich im Erdgeschoß, aufgestellt. Auf Grund der Beschreibung des von der angeführten V erfassten Edelstahlkamines ergibt sich, dass neben dem Innenrohr und Außenrohr des Rauchfanges nur die Rauchfangeinmündung von der V erfasst ist, für die es Sonderformstücke geben soll. Auch aus der Vlbg BauTV ist abzuleiten, dass zwischen Feuerstätten, Verbindungsstücken und Rauchfängen unterschieden wird. § 27 Vlbg BauTV regelt Feuerstätten, § 29 Vlbg BauTV Verbindungsstücke und § 30 Vlbg BauTV Rauchfänge und Abgasfänge. Rauchrohre und Abgasrohre, die von der Feuerstätte zum Kamin führen, fallen somit nicht unter die angeführte ZulassungsV. Es besteht auch keine Regelung für das vorliegende nicht gemauerte Verbindungsstück, dass die Regelungen über Rauchfänge (insbesondere § 30 Abs 3 Vlbg BauTV) anzuwenden sind. Der Kamin wurde im Erdgeschoß bzw auf der Kellerdecke aufgestellt. Dass die Raucheinführung nicht im Bereich des Bodens des Kamins erfolgen dürfte, kann weder aus der Vlbg BauTV noch aus der angeführten ZulassungsV abgeleitet werden.Das Verbindungsrohr zwischen Kachelofen und dem Edelstahlkamin führt vom Kachelofen im Erdgeschoß zunächst ein Stück an diesem entlang, dann durch die Kellerdecke, weiters entlang der Kellerdecke und durch die Kellerdecke zu dem im Erdgeschoß aufgestellten Kamin (die Länge des Rohres beträgt ca 1 m). Der Kompakt-Edelstahlkamin selbst steht auf der Kellerdecke und ist somit im Sinne der römisch fünf der Vorarlberger Landesregierung über die Zulassung des "Kompakt-Edelstahlkamin" 1984 nur im obersten Geschoß, nämlich im Erdgeschoß, aufgestellt. Auf Grund der Beschreibung des von der angeführten römisch fünf erfassten Edelstahlkamines ergibt sich, dass neben dem Innenrohr und Außenrohr des Rauchfanges nur die Rauchfangeinmündung von der römisch fünf erfasst ist, für die es Sonderformstücke geben soll. Auch aus der Vlbg BauTV ist abzuleiten, dass zwischen Feuerstätten, Verbindungsstücken und Rauchfängen unterschieden wird. Paragraph 27, Vlbg BauTV regelt Feuerstätten, Paragraph 29, Vlbg BauTV Verbindungsstücke und Paragraph 30, Vlbg BauTV Rauchfänge und Abgasfänge. Rauchrohre und Abgasrohre, die von der Feuerstätte zum Kamin führen, fallen somit nicht unter die angeführte ZulassungsV. Es besteht auch keine Regelung für das vorliegende nicht gemauerte Verbindungsstück, dass die Regelungen über Rauchfänge (insbesondere Paragraph 30, Absatz 3, Vlbg BauTV) anzuwenden sind. Der Kamin wurde im Erdgeschoß bzw auf der Kellerdecke aufgestellt. Dass die Raucheinführung nicht im Bereich des Bodens des Kamins erfolgen dürfte, kann weder aus der Vlbg BauTV noch aus der angeführten ZulassungsV abgeleitet werden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.