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{'item': '97/07/0019'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.09.2001 Geschäftszahl97/07/0019 RechtssatzDer Weg einer Verfahrensaufspaltung durch Erlassung zunächst eines Bescheides, mit dem das Vorhaben in großen Zügen bewilligt wird, und der Klärung einzelner Fragen sodann durch nachfolgende Detailbewilligungsbescheide wurde von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes auch schon vor dem zeitlichen Geltungsbereich der mit dem WRG 1959 idF 1990/252 geschaffenen Bestimmung des § 111a WRG 1959 idF 1990/252 als mit der Rechtslage vereinbar angesehen (Hinweis E

  1. Oktober 1972, 1727/71, VwSlg 8301 A/1972; E VfGH
  2. Juni 1956, VfSlg 3034/1956). Eine derartige verfahrensrechtliche Vorgangsweise der Behörde bei einem Großbauvorhaben (hier
  3. Wiener Wasserleitung) begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken (Hinweis E
  4. Oktober 1972, 1727/71, VwSlg 8301 A/1972). Tatsächlich macht im Falle eines in all seinen Einzelheiten nicht überschaubaren Großbauvorhabens erst die Zerlegung der Sache in einzelne Abschnitte die rechtliche Abwicklung übersichtlich und handhabbar, was den Grund dafür abgibt, dass die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes eine solche Behandlung von Großbauvorhaben schon im Geltungsbereich der Rechtslage vor der Bestimmung des § 111a WRG 1959 idF 1990/252 als rechtens angesehen haben. Mit der Schaffung der Bestimmung des § 111a WRG 1959 idF 1990/252 schließlich hat auch der Gesetzgeber die sachliche Erforderlichkeit der Zerlegung von Großbauvorhaben in Einzelabschnitte zum Anlass einer Normierung der verfahrensrechtlichen Vorgangsweise bei solchen Projekten genommen.Der Weg einer Verfahrensaufspaltung durch Erlassung zunächst eines Bescheides, mit dem das Vorhaben in großen Zügen bewilligt wird, und der Klärung einzelner Fragen sodann durch nachfolgende Detailbewilligungsbescheide wurde von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes auch schon vor dem zeitlichen Geltungsbereich der mit dem WRG 1959 in der Fassung 1990/252 geschaffenen Bestimmung des Paragraph 111 a, WRG 1959 in der Fassung 1990/252 als mit der Rechtslage vereinbar angesehen (Hinweis E
  5. Oktober 1972, 1727/71, VwSlg 8301 A/1972; E VfGH
  6. Juni 1956, VfSlg 3034 aus 1956,). Eine derartige verfahrensrechtliche Vorgangsweise der Behörde bei einem Großbauvorhaben (hier
  7. Wiener Wasserleitung) begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken (Hinweis E
  8. Oktober 1972, 1727/71, VwSlg 8301 A/1972). Tatsächlich macht im Falle eines in all seinen Einzelheiten nicht überschaubaren Großbauvorhabens erst die Zerlegung der Sache in einzelne Abschnitte die rechtliche Abwicklung übersichtlich und handhabbar, was den Grund dafür abgibt, dass die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes eine solche Behandlung von Großbauvorhaben schon im Geltungsbereich der Rechtslage vor der Bestimmung des Paragraph 111 a, WRG 1959 in der Fassung 1990/252 als rechtens angesehen haben. Mit der Schaffung der Bestimmung des Paragraph 111 a, WRG 1959 in der Fassung 1990/252 schließlich hat auch der Gesetzgeber die sachliche Erforderlichkeit der Zerlegung von Großbauvorhaben in Einzelabschnitte zum Anlass einer Normierung der verfahrensrechtlichen Vorgangsweise bei solchen Projekten genommen. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/07/0030 97/07/0103 97/07/0154 97/07/0158 97/07/0190 97/07/0193

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.