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{'item': '97/07/0019'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.09.2001 Geschäftszahl97/07/0019 RechtssatzDas verfolgbare bestehende Recht der durch das bewilligte Wasserbauvorhaben iSd § 100 Abs 1 lit f WRG 1959 (hier dritte Wiener Wasserleitung) betroffenen Grundeigentümer ist durch die Sondervorschrift des § 12 Abs. 4 WRG 1959 dahin eingeschränkt, dass es sich auf den Anspruch reduziert, dass ihre Grundstücke durch die vom Wasserbauvorhaben bewirkte Veränderung des Grundwasserstandes ungeachtet einer zu entschädigenden Ertragsminderung dieser Grundstücke auf die bisher geübte Art benutzbar bleiben. Gewährleistet die in den maßgebenden Bewilligungsbescheiden gestaltete Art der eingeräumten Wasserbenutzung den Grundeigentümern dieses Recht, dann werden sie in diesem Recht auch durch die volle Ausschöpfung der gesetzlichen Befristungsmöglichkeit durch die belBeh im angefochtenen Bescheid nicht verletzt. Auch ein Abspruch über das der Bewilligungswerberin eingeräumte Maß der Wasserbenutzung ist nicht geeignet, das Recht der Grundeigentümer darauf, dass ihre Grundstücke auf die bisher geübte Art benutzbar bleiben, zu verletzen, wenn eine insofern flexible Gestaltung der Festlegung des Maßes der Wasserbenutzung durch die Bewilligungswerberin von der belBeh vorgenommen wird, als das der Bewilligungswerberin zustehende Grundwasserentnahmerecht strikt an die Bedingung knüpft, dass der 10 cm-Grundwasserabsenkbereich nicht wesentlich überschritten wird.Das verfolgbare bestehende Recht der durch das bewilligte Wasserbauvorhaben iSd Paragraph 100, Absatz eins, Litera f, WRG 1959 (hier dritte Wiener Wasserleitung) betroffenen Grundeigentümer ist durch die Sondervorschrift des Paragraph 12, Absatz 4, WRG 1959 dahin eingeschränkt, dass es sich auf den Anspruch reduziert, dass ihre Grundstücke durch die vom Wasserbauvorhaben bewirkte Veränderung des Grundwasserstandes ungeachtet einer zu entschädigenden Ertragsminderung dieser Grundstücke auf die bisher geübte Art benutzbar bleiben. Gewährleistet die in den maßgebenden Bewilligungsbescheiden gestaltete Art der eingeräumten Wasserbenutzung den Grundeigentümern dieses Recht, dann werden sie in diesem Recht auch durch die volle Ausschöpfung der gesetzlichen Befristungsmöglichkeit durch die belBeh im angefochtenen Bescheid nicht verletzt. Auch ein Abspruch über das der Bewilligungswerberin eingeräumte Maß der Wasserbenutzung ist nicht geeignet, das Recht der Grundeigentümer darauf, dass ihre Grundstücke auf die bisher geübte Art benutzbar bleiben, zu verletzen, wenn eine insofern flexible Gestaltung der Festlegung des Maßes der Wasserbenutzung durch die Bewilligungswerberin von der belBeh vorgenommen wird, als das der Bewilligungswerberin zustehende Grundwasserentnahmerecht strikt an die Bedingung knüpft, dass der 10 cm-Grundwasserabsenkbereich nicht wesentlich überschritten wird. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/07/0030 97/07/0103 97/07/0154 97/07/0158 97/07/0190 97/07/0193

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.