97/07/0077
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.07.1999 Geschäftszahl97/07/0077 RechtssatzVon der Erbringung eines Nachweises im Sinne des § 126 Abs 5 WRG kann nur die Rede sein, wenn der Wasserbuchbehörde einerseits das Vorliegen eines Wasserrechts bestimmten Inhalts und andererseits eine von diesem Wasserrecht abweichende Ersichtlichmachung im Wasserbuch bewiesen wird. Gleiche Anforderungen sind auch an die Voraussetzung zu erheben, dass die nach § 126 Abs 5 WRG antragstellende Person auch Wasserberechtigter ist (hier: Nachweis der entgegen § 1206 ABGB vorliegenden Vererblichkeit von Mitgliedschaftsrechten an eine Brunnen-Interessentenschaft).Von der Erbringung eines Nachweises im Sinne des Paragraph 126, Absatz 5, WRG kann nur die Rede sein, wenn der Wasserbuchbehörde einerseits das Vorliegen eines Wasserrechts bestimmten Inhalts und andererseits eine von diesem Wasserrecht abweichende Ersichtlichmachung im Wasserbuch bewiesen wird. Gleiche Anforderungen sind auch an die Voraussetzung zu erheben, dass die nach Paragraph 126, Absatz 5, WRG antragstellende Person auch Wasserberechtigter ist (hier: Nachweis der entgegen Paragraph 1206, ABGB vorliegenden Vererblichkeit von Mitgliedschaftsrechten an eine Brunnen-Interessentenschaft).