RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.04.2001 Geschäftszahl97/07/0132 RechtssatzDie Bestimmung des § 40 Stmk EinforstungsLG 1983 dient ihrem Gesetzeszweck nach, wie sich dies sowohl aus dem Wortlaut der getroffenen Regelungen als auch aus ihrer systematischen Stellung innerhalb des Gesetzes eindeutig ergibt, ausschließlich dem Schutz der Einforstungsberechtigten. Der in § 40 Abs. 1 Stmk EinforstungsLG 1983 genannte Plan hat die Ausnützung des belasteten Grundstückes sowohl durch den Eigentümer des verpflichteten Waldes als auch durch die an diesem Wald Servitutsberechtigten vorzusehen. Erfüllt ein vom Verpflichteten vorgelegter Plan diese Aufgabe nur unzulänglich, dann obliegt es der Agrarbehörde, wie sich dies aus der Bestimmung des zweiten Satzes des § 40 Abs. 1 Stmk EinforstungsLG 1983, aus der Regelung des § 40 Abs. 2 legcit und letztlich auch aus der Bestimmung des § 40 Abs. 6 legcit ergibt, in der nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Stmk EinforstungsLG 1983 zu treffenden Entscheidung über diesen Plan solche den Plan ergänzende oder abändernde Verfügungen zu treffen, die für den der Agrarbehörde im gegenständlichen Zusammenhang aufgetragenen Schutz der Einforstungsrechte erforderlich sind. Dem Verpflichteten obliegt es, durch die Vorlage eines Planes offen zu legen, mit welcher Bewirtschaftungsweise er die Einforstungsrechte sicherstellen will, während es Sache der Behörde ist, den Einforstungsrechten und bestehenden gesetzlichen Bestimmungen des Forstrechtes zuwiderlaufende Bewirtschaftungsvorstellungen des Verpflichteten durch abweichende Verfügungen zu korrigieren. Unterlässt der Verpflichtete es, dem ihm erteilten Auftrag zur Offenlegung seiner Bewirtschaftungsabsichten hinsichtlich der Deckung der Einforstungsrechte nachzukommen, sieht § 40 Abs. 6 Stmk EinforstungsLG 1983 dafür als Sanktion die Befugnis und Obliegenheit der Agrarbehörde vor, alle jene Vorkehrungen zu treffen, welche zur Ausübung der Nutzungsrechte nötig sind.Die Bestimmung des Paragraph 40, Stmk EinforstungsLG 1983 dient ihrem Gesetzeszweck nach, wie sich dies sowohl aus dem Wortlaut der getroffenen Regelungen als auch aus ihrer systematischen Stellung innerhalb des Gesetzes eindeutig ergibt, ausschließlich dem Schutz der Einforstungsberechtigten. Der in Paragraph 40, Absatz eins, Stmk EinforstungsLG 1983 genannte Plan hat die Ausnützung des belasteten Grundstückes sowohl durch den Eigentümer des verpflichteten Waldes als auch durch die an diesem Wald Servitutsberechtigten vorzusehen. Erfüllt ein vom Verpflichteten vorgelegter Plan diese Aufgabe nur unzulänglich, dann obliegt es der Agrarbehörde, wie sich dies aus der Bestimmung des zweiten Satzes des Paragraph 40, Absatz eins, Stmk EinforstungsLG 1983, aus der Regelung des Paragraph 40, Absatz 2, legcit und letztlich auch aus der Bestimmung des Paragraph 40, Absatz 6, legcit ergibt, in der nach Paragraph 40, Absatz eins, Satz 2 Stmk EinforstungsLG 1983 zu treffenden Entscheidung über diesen Plan solche den Plan ergänzende oder abändernde Verfügungen zu treffen, die für den der Agrarbehörde im gegenständlichen Zusammenhang aufgetragenen Schutz der Einforstungsrechte erforderlich sind. Dem Verpflichteten obliegt es, durch die Vorlage eines Planes offen zu legen, mit welcher Bewirtschaftungsweise er die Einforstungsrechte sicherstellen will, während es Sache der Behörde ist, den Einforstungsrechten und bestehenden gesetzlichen Bestimmungen des Forstrechtes zuwiderlaufende Bewirtschaftungsvorstellungen des Verpflichteten durch abweichende Verfügungen zu korrigieren. Unterlässt der Verpflichtete es, dem ihm erteilten Auftrag zur Offenlegung seiner Bewirtschaftungsabsichten hinsichtlich der Deckung der Einforstungsrechte nachzukommen, sieht Paragraph 40, Absatz 6, Stmk EinforstungsLG 1983 dafür als Sanktion die Befugnis und Obliegenheit der Agrarbehörde vor, alle jene Vorkehrungen zu treffen, welche zur Ausübung der Nutzungsrechte nötig sind.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.