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{'item': '97/07/0207'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.02.1998 Geschäftszahl97/07/0207 RechtssatzDas GSGG sieht keine eigene Baubewilligung oder Benützungsbewilligung für Bringungsanlagen vor, sieht man von § 3 Abs 1 zweiter Satz GSGG ab. Der Landesgesetzgeber ist daher auch nicht verpflichtet, eine solche gesonderte Baubewilligung und Benützungsbewilligung vorzusehen. Wo der Landesgesetzgeber keine solche Bewilligung vorsieht, hat nur ein einheitlicher, nicht zwischen der Baubewilligung und der (sonstigen) Bringungsrechtseinräumung unterscheidender Bescheid zu ergehen. Das bedeutet aber nicht, daß in diesem Fall nicht über die Errichtung und Ausgestaltung der Bringungsanlage abzusprechen ist. Da Errichtung und Ausgestaltung der Bringungsanlage nach § 1 Abs 2 GSGG zum Bringungsrecht gehört, hat nach dem Konzept das GSGG dort, wo der Landesgesetzgeber eine eigene Baubewilligung nicht vorsieht, der Bescheid über die Einräumung des Bringungsrechtes auch über die Errichtung und Ausgestaltung der Bringungsanlage abzusprechen und dabei die Kriterien zu berücksichtigen, welche § 2 Abs 2 GSGG für die Festsetzung von Art, Inhalt und Umfang der Bringungsrechte aufstellt, wobei diese Bestimmung auch die Möglichkeit bietet, Nebenbestimmungen in den Bescheid aufzunehmen. Im Falle eines einheitlichen Bescheides kommt eine Trennung der Bekämpfbarkeit von vornherein nicht in Betracht. Eine solche Trennbarkeit kann auch nicht dadurch bewirkt werden, daß der Landesgesetzgeber eine eigene Baubewilligung vorsieht.Das GSGG sieht keine eigene Baubewilligung oder Benützungsbewilligung für Bringungsanlagen vor, sieht man von Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz GSGG ab. Der Landesgesetzgeber ist daher auch nicht verpflichtet, eine solche gesonderte Baubewilligung und Benützungsbewilligung vorzusehen. Wo der Landesgesetzgeber keine solche Bewilligung vorsieht, hat nur ein einheitlicher, nicht zwischen der Baubewilligung und der (sonstigen) Bringungsrechtseinräumung unterscheidender Bescheid zu ergehen. Das bedeutet aber nicht, daß in diesem Fall nicht über die Errichtung und Ausgestaltung der Bringungsanlage abzusprechen ist. Da Errichtung und Ausgestaltung der Bringungsanlage nach Paragraph eins, Absatz 2, GSGG zum Bringungsrecht gehört, hat nach dem Konzept das GSGG dort, wo der Landesgesetzgeber eine eigene Baubewilligung nicht vorsieht, der Bescheid über die Einräumung des Bringungsrechtes auch über die Errichtung und Ausgestaltung der Bringungsanlage abzusprechen und dabei die Kriterien zu berücksichtigen, welche Paragraph 2, Absatz 2, GSGG für die Festsetzung von Art, Inhalt und Umfang der Bringungsrechte aufstellt, wobei diese Bestimmung auch die Möglichkeit bietet, Nebenbestimmungen in den Bescheid aufzunehmen. Im Falle eines einheitlichen Bescheides kommt eine Trennung der Bekämpfbarkeit von vornherein nicht in Betracht. Eine solche Trennbarkeit kann auch nicht dadurch bewirkt werden, daß der Landesgesetzgeber eine eigene Baubewilligung vorsieht.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.