← Österreich

{'item': 'AW 97/08/0091'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.03.1999 GeschäftszahlAW 97/08/0091 RechtssatzNichtstattgebung - Einstellung der Notstandshilfe, die durch bloße Mitteilung gem § 47 AlVG anerkannt worden war - Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde die dem Bf gewährte Notstandshilfe wegen Unterlassung von Kontrollmeldungen für bestimmte, jeweils bezeichnete Zeiträume ein. Der angefochtene Bescheid gehört zu jener Gruppe von Bescheiden, die die Zuerkennung einer beantragten Geldleistung versagen und deshalb einer Vollziehung nicht zugänglich sind. Der VfGH hat mit E 5.12.1998, B 622/98, auch im Bereich des Leistungsverfahrens der Arbeitslosenversicherung die Möglichkeit der Gewährung einer aufschiebenden Wirkung nicht generell ausgeschlossen sondern die aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln gegen Bescheide, die Anträge auf Gewährung von Leistungen abweisen, bejaht, so weit Bindungswirkungen in anderen Zusammenhängen wie zB im Ausländerbeschäftigungsrecht oder im Aufenthaltsrecht in Betracht kommen. Da der Bf die Behauptung eines unverhältnismäßigen Nachteils durch die Versagung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ausschließlich auf die Gefährdung seines Lebensunterhaltes gestützt hat, ist daher an dem Grundsatz festzuhalten, dass für Bescheide, die nicht vollzogen werden können (und für die keine sonstigen Rechtskraftwirkungen oder Tatbestandswirkungen behauptet werden), keine aufschiebende Wirkung gewährt werden kann.Nichtstattgebung - Einstellung der Notstandshilfe, die durch bloße Mitteilung gem Paragraph 47, AlVG anerkannt worden war - Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde die dem Bf gewährte Notstandshilfe wegen Unterlassung von Kontrollmeldungen für bestimmte, jeweils bezeichnete Zeiträume ein. Der angefochtene Bescheid gehört zu jener Gruppe von Bescheiden, die die Zuerkennung einer beantragten Geldleistung versagen und deshalb einer Vollziehung nicht zugänglich sind. Der VfGH hat mit E 5.12.1998, B 622/98, auch im Bereich des Leistungsverfahrens der Arbeitslosenversicherung die Möglichkeit der Gewährung einer aufschiebenden Wirkung nicht generell ausgeschlossen sondern die aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln gegen Bescheide, die Anträge auf Gewährung von Leistungen abweisen, bejaht, so weit Bindungswirkungen in anderen Zusammenhängen wie zB im Ausländerbeschäftigungsrecht oder im Aufenthaltsrecht in Betracht kommen. Da der Bf die Behauptung eines unverhältnismäßigen Nachteils durch die Versagung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ausschließlich auf die Gefährdung seines Lebensunterhaltes gestützt hat, ist daher an dem Grundsatz festzuhalten, dass für Bescheide, die nicht vollzogen werden können (und für die keine sonstigen Rechtskraftwirkungen oder Tatbestandswirkungen behauptet werden), keine aufschiebende Wirkung gewährt werden kann. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): AW 97/08/0093 B 8. März 1999 AW 97/08/0095 B 8. Juni 1999 AW 98/08/0053 B 8. März 1999 AW 98/08/0073 B 8. März 1999 AW 98/08/0092 B 8. März 1999 AW 98/08/0093 B 8. März 1999

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.