Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

97/08/0095

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.01.1999 Geschäftszahl97/08/0095 RechtssatzDienstnehmer, für die ein Mindestlohntarif im Sinne der § 22 ff ArbVG gilt, haben jedenfalls Anspruch auf das in diesem Mindestlohntarif festgesetzte Mindestentgelt. Sondervereinbarungen (Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag) sind nach § 24 Abs 2 ArbVG nur gültig, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger sind oder Ansprüche betreffen, die im Mindestlohntarif nicht geregelt sind.Dienstnehmer, für die ein Mindestlohntarif im Sinne der Paragraph 22, ff ArbVG gilt, haben jedenfalls Anspruch auf das in diesem Mindestlohntarif festgesetzte Mindestentgelt. Sondervereinbarungen (Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag) sind nach Paragraph 24, Absatz 2, ArbVG nur gültig, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger sind oder Ansprüche betreffen, die im Mindestlohntarif nicht geregelt sind.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.