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{'item': '97/08/0097'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.09.1997 Geschäftszahl97/08/0097 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie VwGH E 1993/06/08 92/08/0129 1 VwSlg 13849 A/1993 StammrechtssatzEin

§ 12Abs 3 lit f Al

VG und ein "einzelner Lehrkurs zur Erweiterung der fachlichen oder Allgemeinbildung"

§ 12Abs 5 Al

VG sein (Hinweis E 19.5.1992, Zl 91/08/0188 und Zl 91/08/0189).Ein Vorbereitungskurs für die Meisterprüfung für Tischler kann nicht zugleich ein "geregelter Lehrgang"

Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG und ein "einzelner Lehrkurs zur Erweiterung der fachlichen oder Allgemeinbildung"

Paragraph 12, Absatz 5, AlVG sein (Hinweis E 19.5.1992, Zl 91/08/0188 und Zl 91/08/0189). Denn die rechtliche Konsequenz der Zuordnung einer Schulungsmaßnahme zu § 12 Abs 3 lit f AlVG (ohne Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Abs 4 leg cit) besteht darin, daß der Betreffende nicht als arbeitslos

Absätze 1 und 2 leg cit gilt und daher - ungeachtet des Vorliegens der übrigen nach § 7 leg cit erforderlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld, unter anderem auch der Arbeitswilligkeit

§ 9bis § 11 leg cit - keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat.

Das bedeutet, daß in diesen Fällen - ähnlich wie in jenen des § 12 Abs 3 lit a, b und d ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs 6 lit a bis d leg cit - von Gesetzes wegen unwiderleglich vermutet wird, daß der Betreffende so lange einer Vermittlung durch das Arbeitsamt nicht zur Verfügung steht, als er in der Schule oder dem geregelten Lehrgang ausgebildet wird bzw sich der praktischen Ausbildung unterzieht (in den Fällen des § 12 Abs 3 lit a, b und d AlVG: die Beschäftigung nicht beendet ist). Seine allfällig bestehende Arbeitswilligkeit kann der Anspruchswerber daher nicht durch die bloße Erklärung, arbeitswillig zu sein, sondern nur durch die Beendigung der Ausbildung (der Beschäftigung) wirksam dokumentieren. Hingegen wird im § 12 Abs 5 AlVG dadurch, daß "Nachschulung und Umschulung und der Besuch einzelner Lehrkurse zur Erweiterung der fachlichen oder Allgemeinbildung ... nicht als Beschäftigung

Abs 1 und 2 (gelten)", zum Ausdruck gebracht, daß der Betreffende, der sich einer solchen Schulungsmaßnahme unterzieht, - sofern nicht aus anderen Umständen dennoch eine "Beschäftigung"

§ 12

Abs 1 oder 2 in Verbindung mit § 12 Abs 3 leg cit vorliegt (Hinweis E 13.11.1990, 89/08/0229) - arbeitslos ist und ihm daher, sofern die übrigen Voraussetzungen für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld, unter anderem die Arbeitswilligkeit, gegeben sind, Arbeitslosengeld zusteht.Denn die rechtliche Konsequenz der Zuordnung einer Schulungsmaßnahme zu Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG (ohne Zulassung einer Ausnahme nach Paragraph 12, Absatz 4, leg cit) besteht darin, daß der Betreffende nicht als arbeitslos

Absätze 1 und 2 leg cit gilt und daher - ungeachtet des Vorliegens der übrigen nach Paragraph 7, leg cit erforderlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld, unter anderem auch der Arbeitswilligkeit

Paragraph 9 bis Paragraph 11, leg cit - keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Das bedeutet, daß in diesen Fällen - ähnlich wie in jenen des Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b und d ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 6, Litera a bis d leg cit - von Gesetzes wegen unwiderleglich vermutet wird, daß der Betreffende so lange einer Vermittlung durch das Arbeitsamt nicht zur Verfügung steht, als er in der Schule oder dem geregelten Lehrgang ausgebildet wird bzw sich der praktischen Ausbildung unterzieht (in den Fällen des Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b und d AlVG: die Beschäftigung nicht beendet ist). Seine allfällig bestehende Arbeitswilligkeit kann der Anspruchswerber daher nicht durch die bloße Erklärung, arbeitswillig zu sein, sondern nur durch die Beendigung der Ausbildung (der Beschäftigung) wirksam dokumentieren. Hingegen wird im Paragraph 12, Absatz 5, AlVG dadurch, daß "Nachschulung und Umschulung und der Besuch einzelner Lehrkurse zur Erweiterung der fachlichen oder Allgemeinbildung ... nicht als Beschäftigung

Absatz eins und 2 (gelten)", zum Ausdruck gebracht, daß der Betreffende, der sich einer solchen Schulungsmaßnahme unterzieht, - sofern nicht aus anderen Umständen dennoch eine "Beschäftigung"

Paragraph 12, Absatz eins, oder 2 in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 3, leg cit vorliegt (Hinweis E 13.11.1990, 89/08/0229) - arbeitslos ist und ihm daher, sofern die übrigen Voraussetzungen für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld, unter anderem die Arbeitswilligkeit, gegeben sind, Arbeitslosengeld zusteht.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.