RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.11.2000 Geschäftszahl97/08/0120 RechtssatzDie Kostenersatzpflicht des § 17 Abs. 3 Salzburger Behindertengesetz ist dem Grund und der Höhe nach von drei Faktoren abhängig: Zum einen muss der (dem Grunde nach) Unterhaltspflichtige jedenfalls nur in dem Umfang und für den Zeitraum Ersatz leisten, als auf Grund von Bestimmungen des Salzburger Behindertengesetzes Hilfeleistungen zur Deckung eines Bedarfes des Unterhaltsberechtigten rechtens erbracht wurden. Die zweite Grenze der Ersatzpflicht ergibt sich aus der Unterhaltspflicht selbst: Mit der Wendung "im Rahmen ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht" in § 17 Abs. 1 Salzburger Behindertengesetz verweist das Gesetz auf die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts über die Unterhaltsverpflichtung. Die öffentlich-rechtliche Ersatzpflicht knüpft dem Grund und der Höhe nach an die privatrechtliche Unterhaltsverpflichtung an und findet somit darin auch grundsätzlich ihre Grenze (Hinweis E VwGH 20.2.1987, 86/11/0058 und E VwGH 21.9.1999, 96/08/0236, mit Hinweisen auf die Vorjudikatur). Das Bestehen eines solchen Unterhaltsanspruchs des Sozialhilfeempfängers ist daher von den Sozialhilfebehörden als Vorfrage zu beurteilen. Eine dritte Begrenzung der Kostenbeitragspflicht ist schließlich dadurch gegeben, dass der Unterhaltspflichtige nur entsprechend seiner finanziellen Leistungskraft im Zeitpunkt der diesbezüglichen Entscheidung zu den Kosten der Eingliederungshilfe beizutragen hat (Hinweis Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, 526).Die Kostenersatzpflicht des Paragraph 17, Absatz 3, Salzburger Behindertengesetz ist dem Grund und der Höhe nach von drei Faktoren abhängig: Zum einen muss der (dem Grunde nach) Unterhaltspflichtige jedenfalls nur in dem Umfang und für den Zeitraum Ersatz leisten, als auf Grund von Bestimmungen des Salzburger Behindertengesetzes Hilfeleistungen zur Deckung eines Bedarfes des Unterhaltsberechtigten rechtens erbracht wurden. Die zweite Grenze der Ersatzpflicht ergibt sich aus der Unterhaltspflicht selbst: Mit der Wendung "im Rahmen ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht" in Paragraph 17, Absatz eins, Salzburger Behindertengesetz verweist das Gesetz auf die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts über die Unterhaltsverpflichtung. Die öffentlich-rechtliche Ersatzpflicht knüpft dem Grund und der Höhe nach an die privatrechtliche Unterhaltsverpflichtung an und findet somit darin auch grundsätzlich ihre Grenze (Hinweis E VwGH 20.2.1987, 86/11/0058 und E VwGH 21.9.1999, 96/08/0236, mit Hinweisen auf die Vorjudikatur). Das Bestehen eines solchen Unterhaltsanspruchs des Sozialhilfeempfängers ist daher von den Sozialhilfebehörden als Vorfrage zu beurteilen. Eine dritte Begrenzung der Kostenbeitragspflicht ist schließlich dadurch gegeben, dass der Unterhaltspflichtige nur entsprechend seiner finanziellen Leistungskraft im Zeitpunkt der diesbezüglichen Entscheidung zu den Kosten der Eingliederungshilfe beizutragen hat (Hinweis Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, 526).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.