RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.09.1999 Geschäftszahl97/08/0144 RechtssatzDer Grundsatz der Nichtanrechnung von Pflegegeldleistungen (wozu auch das Taschengeld gemäß § 11 Abs 5 Krnt PGG 1993 als Teil-Pflegegeld zählt) gemäß § 7 Abs 8 Krnt SHG 1996 gilt - in Ermangelung einer anders lautenden Regelung - auch für solche Geldleistungen, welche neben der Gewährung des Lebensunterhalts als Sachleistung durch Unterbringung in Anstalten, Heimen und Familien iSd § 13 Krnt SHG 1996 gewährt werden. Daran vermag auch § 2 Abs 1 Krnt SozialhilfeLeistungsV 1995 nichts zu ändern, weil auch dieser Bestimmung - verfassungskonform - kein anderer Einkommensbegriff als jener des Gesetzes zu Grunde gelegt werden kann. Nach der genannten Bestimmung kommen nur solche Beträge für die Anrechnung auf das Sozialhilfe-Taschengeld in Betracht, die dem Empfänger von Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes für seinen persönlichen Gebrauch für Zwecke der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes zur Verfügung stehen. Das Pflegegeld-Taschengeld hat hingegen eine andere Zielsetzung, nämlich jene pflegebedingten Mehraufwendungen abzudecken, die durch die bloße stationäre Unterbringung nicht erbracht werden. Soweit das Pflegegeld-Taschengeld daher nicht als anrechenbares Einkommen gilt, muss es auch bei der Prüfung des Anspruchs auf Sozialhilfe-Taschengeld iSd § 13 Abs 4 Krnt SHG 1996 außer Betracht bleiben.Der Grundsatz der Nichtanrechnung von Pflegegeldleistungen (wozu auch das Taschengeld gemäß Paragraph 11, Absatz 5, Krnt PGG 1993 als Teil-Pflegegeld zählt) gemäß Paragraph 7, Absatz 8, Krnt SHG 1996 gilt - in Ermangelung einer anders lautenden Regelung - auch für solche Geldleistungen, welche neben der Gewährung des Lebensunterhalts als Sachleistung durch Unterbringung in Anstalten, Heimen und Familien iSd Paragraph 13, Krnt SHG 1996 gewährt werden. Daran vermag auch Paragraph 2, Absatz eins, Krnt SozialhilfeLeistungsV 1995 nichts zu ändern, weil auch dieser Bestimmung - verfassungskonform - kein anderer Einkommensbegriff als jener des Gesetzes zu Grunde gelegt werden kann. Nach der genannten Bestimmung kommen nur solche Beträge für die Anrechnung auf das Sozialhilfe-Taschengeld in Betracht, die dem Empfänger von Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes für seinen persönlichen Gebrauch für Zwecke der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes zur Verfügung stehen. Das Pflegegeld-Taschengeld hat hingegen eine andere Zielsetzung, nämlich jene pflegebedingten Mehraufwendungen abzudecken, die durch die bloße stationäre Unterbringung nicht erbracht werden. Soweit das Pflegegeld-Taschengeld daher nicht als anrechenbares Einkommen gilt, muss es auch bei der Prüfung des Anspruchs auf Sozialhilfe-Taschengeld iSd Paragraph 13, Absatz 4, Krnt SHG 1996 außer Betracht bleiben. BeachteNachstehene Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 97/08/0145 bis 0149 Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/08/0145 97/08/0146 97/08/0149 97/08/0148 97/08/0147
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.