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{'item': '97/08/0415'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.11.2001 Geschäftszahl97/08/0415 RechtssatzNach stRsp (Hinweis E

  1. Mai 1995, 93/08/0138, und E
  2. Juni 2000, 99/03/0205) setzt die "Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses" im § 12 Abs 1 AlVG jedenfalls voraus, dass der Vertrag und die beiderseitigen Hauptpflichten aus dem versicherungspflichtigen, anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnis erloschen sind. Der Umstand allein, dass das Anstellungsverhältnis eines Geschäftsführers bei Fortdauer seiner Organstellung endet, bedeutet noch keinen Entfall der Hauptleistungspflicht des Geschäftsführers, gleichgültig, ob er für seine Geschäftsführertätigkeit weiterhin Entgelt erhält oder nicht. Auch auf die tatsächliche Tätigkeit nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses kommt es nicht an (Hinweis E
  3. März 1999, 94/08/0089). Der während des Bezuges des Pensionsvorschusses erfolgten Einfügung des § 12 Abs 3 lit i AlVG (Ausschluss der Arbeitslosigkeit bei nahtlosem Anschluss einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber) durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl Nr 201, kommt hier keine Bedeutung zu, weil die Beschäftigung selbst dann nicht als iSd § 12 Abs 1 AlVG beendet gelten würde, wenn der Geschäftsführer kein Entgelt erhalten hätte und der Übergang von einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zu einem geringfügigen Dienstverhältnis (ohne Unterbrechung) auch schon vor dem Inkrafttreten des § 12 Abs 3 lit i AlVG Arbeitsfähigkeit nicht zu begründen vermochte (Hinweis E
  4. November 1984, 83/08/0083, VwSlg Nr 11600 A/1984).Nach stRsp (Hinweis E
  5. Mai 1995, 93/08/0138, und E
  6. Juni 2000, 99/03/0205) setzt die "Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses" im Paragraph 12, Absatz eins, AlVG jedenfalls voraus, dass der Vertrag und die beiderseitigen Hauptpflichten aus dem versicherungspflichtigen, anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnis erloschen sind. Der Umstand allein, dass das Anstellungsverhältnis eines Geschäftsführers bei Fortdauer seiner Organstellung endet, bedeutet noch keinen Entfall der Hauptleistungspflicht des Geschäftsführers, gleichgültig, ob er für seine Geschäftsführertätigkeit weiterhin Entgelt erhält oder nicht. Auch auf die tatsächliche Tätigkeit nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses kommt es nicht an (Hinweis E
  7. März 1999, 94/08/0089). Der während des Bezuges des Pensionsvorschusses erfolgten Einfügung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera i, AlVG (Ausschluss der Arbeitslosigkeit bei nahtlosem Anschluss einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber) durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl Nr 201, kommt hier keine Bedeutung zu, weil die Beschäftigung selbst dann nicht als iSd Paragraph 12, Absatz eins, AlVG beendet gelten würde, wenn der Geschäftsführer kein Entgelt erhalten hätte und der Übergang von einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zu einem geringfügigen Dienstverhältnis (ohne Unterbrechung) auch schon vor dem Inkrafttreten des Paragraph 12, Absatz 3, Litera i, AlVG Arbeitsfähigkeit nicht zu begründen vermochte (Hinweis E
  8. November 1984, 83/08/0083, VwSlg Nr 11600 A/1984).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.