RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.03.2000 Geschäftszahl97/08/0419 RechtssatzEin maßgeblicher Unterschied ist im Beschwerdefall - im Vergleich zu dem mit dem im Erkenntnis vom 17.10.1996, 96/08/0050, entschiedenen Fall - darin zu sehen, dass die letztlich erfolgreiche Klage des Beschwerdeführers auf die Weitergewährung nicht einer Alterspension, sondern einer Berufsunfähigkeitspension und somit einer Leistung im Sinne des § 23 Abs 1 lit a AlVG gerichtet war. Ist in einem solchen Fall nicht mit der Zuerkennung der Pension zu rechnen, so ist - in Ermangelung eines dem § 22 Abs 2 AlVG entsprechenden Ausschlusstatbestandes - bei Vorliegen der Voraussetzungen hiefür (im Besonderen also etwa auch der Arbeitsfähigkeit und der Arbeitswilligkeit) Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe zu gewähren (Hinweis E 27.3.1981, 08/3041/79). Ist andererseits mit der Zuerkennung der Pension zu rechnen, so steht es dem Arbeitslosen nicht frei, sich zur Erlangung einer höheren Leistung mit der Behauptung, er sei arbeitsfähig, der Vermittlung zur Verfügung zu stellen. Auf Grund eines während der Dauer eines Pensionsverfahrens gestellten und vom Arbeitsmarktservice in beiderlei Hinsicht, vorrangig aber unter dem Gesichtspunkt eines Pensionsvorschusses zu prüfenden Antrages steht ihm nur der Pensionsvorschuss zu, wenn die Voraussetzungen für dessen Gewährung erfüllt sind. Der Unterschied gegenüber den Fällen des § 23 Abs 1 lit b AlVG besteht darin, dass für die Zeit eines auf die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension gerichteten Pensionsverfahrens Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe zustehen kann, wenn mit der Zuerkennung der Pension nicht zu rechnen ist.Ein maßgeblicher Unterschied ist im Beschwerdefall - im Vergleich zu dem mit dem im Erkenntnis vom 17.10.1996, 96/08/0050, entschiedenen Fall - darin zu sehen, dass die letztlich erfolgreiche Klage des Beschwerdeführers auf die Weitergewährung nicht einer Alterspension, sondern einer Berufsunfähigkeitspension und somit einer Leistung im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, Litera a, AlVG gerichtet war. Ist in einem solchen Fall nicht mit der Zuerkennung der Pension zu rechnen, so ist - in Ermangelung eines dem Paragraph 22, Absatz 2, AlVG entsprechenden Ausschlusstatbestandes - bei Vorliegen der Voraussetzungen hiefür (im Besonderen also etwa auch der Arbeitsfähigkeit und der Arbeitswilligkeit) Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe zu gewähren (Hinweis E 27.3.1981, 08/3041/79). Ist andererseits mit der Zuerkennung der Pension zu rechnen, so steht es dem Arbeitslosen nicht frei, sich zur Erlangung einer höheren Leistung mit der Behauptung, er sei arbeitsfähig, der Vermittlung zur Verfügung zu stellen. Auf Grund eines während der Dauer eines Pensionsverfahrens gestellten und vom Arbeitsmarktservice in beiderlei Hinsicht, vorrangig aber unter dem Gesichtspunkt eines Pensionsvorschusses zu prüfenden Antrages steht ihm nur der Pensionsvorschuss zu, wenn die Voraussetzungen für dessen Gewährung erfüllt sind. Der Unterschied gegenüber den Fällen des Paragraph 23, Absatz eins, Litera b, AlVG besteht darin, dass für die Zeit eines auf die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension gerichteten Pensionsverfahrens Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe zustehen kann, wenn mit der Zuerkennung der Pension nicht zu rechnen ist.
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