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{'item': '97/08/0475'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.10.2000 Geschäftszahl97/08/0475 RechtssatzDer in § 44 Abs 1 Z 3 ASVG nicht definierte und ohne nähere Bezugnahme auf die Vorschriften des Einkommensteuerrechts verwendete Begriff des Erwerbseinkommens ist nach den allgemeinen Auslegungsregeln zu verstehen (vgl zum Begriff des Einkommens, wie er im Arbeitslosenversicherungsgesetz verwendet wird, das E 16.2.1999, 97/08/0628). Soweit daher - wie im vorliegenden Fall - nicht der Zusammenhang mit anderen Rechtsvorschriften bzw systematische oder teleologische Überlegungen etwas anderes gebieten, ist zunächst von der Bedeutung dieses Begriffs im allgemeinen Sprachgebrauch, da es sich um einen Begriff der Nationalökonomie handelt, auch unter Bedachtnahme auf den entsprechenden fachlichen Sprachgebrauch auszugehen. Danach sind Einkommen die einer Wirtschaftseinheit in einer Zeitperiode als Gegenleistung für ihre Beteiligung am volkswirtschaftlichen Produktionsprozess zufließenden Geldbeträge, Güter oder Nutzungen, die ohne Schmälerung des Vermögens zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse verwendet werden können (vgl Meyers Enzyklopädisches Lexikon, Bd 7, "Einkommen" 520). Selbst der umfassende fiskalische Einkommensbegriff umfasst grundsätzlich nur solche Einkünfte als Einkommen, welche die Leistungsfähigkeit einer Wirtschaftseinheit erhöhen (vgl Meyers Enzykl Lex, aaO, 521); eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit einer Wirtschaftseinheit liegt aber insoweit nicht vor, als dem Geldzufluss etwa ein wertgleicher Sachabfluss gegenübersteht. Auch das Einkommensteuergesetz geht im Sinne dieser Überlegungen von einem Wertzuwachs als Gegenstand der Besteuerung aus (vgl Doralt, Einkommensteuergesetz, Rdz 2 zu § 2).Der in Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG nicht definierte und ohne nähere Bezugnahme auf die Vorschriften des Einkommensteuerrechts verwendete Begriff des Erwerbseinkommens ist nach den allgemeinen Auslegungsregeln zu verstehen vergleiche zum Begriff des Einkommens, wie er im Arbeitslosenversicherungsgesetz verwendet wird, das E 16.2.1999, 97/08/0628). Soweit daher - wie im vorliegenden Fall - nicht der Zusammenhang mit anderen Rechtsvorschriften bzw systematische oder teleologische Überlegungen etwas anderes gebieten, ist zunächst von der Bedeutung dieses Begriffs im allgemeinen Sprachgebrauch, da es sich um einen Begriff der Nationalökonomie handelt, auch unter Bedachtnahme auf den entsprechenden fachlichen Sprachgebrauch auszugehen. Danach sind Einkommen die einer Wirtschaftseinheit in einer Zeitperiode als Gegenleistung für ihre Beteiligung am volkswirtschaftlichen Produktionsprozess zufließenden Geldbeträge, Güter oder Nutzungen, die ohne Schmälerung des Vermögens zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse verwendet werden können vergleiche Meyers Enzyklopädisches Lexikon, Bd 7, "Einkommen" 520). Selbst der umfassende fiskalische Einkommensbegriff umfasst grundsätzlich nur solche Einkünfte als Einkommen, welche die Leistungsfähigkeit einer Wirtschaftseinheit erhöhen vergleiche Meyers Enzykl Lex, aaO, 521); eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit einer Wirtschaftseinheit liegt aber insoweit nicht vor, als dem Geldzufluss etwa ein wertgleicher Sachabfluss gegenübersteht. Auch das Einkommensteuergesetz geht im Sinne dieser Überlegungen von einem Wertzuwachs als Gegenstand der Besteuerung aus vergleiche Doralt, Einkommensteuergesetz, Rdz 2 zu Paragraph 2,).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.