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{'item': '97/08/0497'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.09.2000 Geschäftszahl97/08/0497 RechtssatzDer Gesetzgeber hat den im Gesetz beispielsweise angeführten Gesichtspunkt einer "besonderen Härte" näher geregelt und die Voraussetzung einer Existenzbedrohung dabei nicht vorgesehen. Ist der Betroffene ohne eigenes Einkommen, so kommt es vielmehr - unter der zusätzlichen, gegenüber den Erläuterungen zur Stammfassung des § 225 Abs 3 ASVG ("keine Mitschuld") die Absicht einer deutlichen Erleichterung zum Ausdruck bringenden Voraussetzung mangelnden Vorsatzes in Bezug auf das Unterbleiben der Anmeldung - nur darauf an, ob der ohne Anerkennung der Wirksamkeit der Nachentrichtung von Beiträgen eintretende Nachteil in den Versicherungsverhältnissen bei Berücksichtigung der Familienverhältnisse "von wesentlicher Bedeutung" ist. Dass der Nichterwerb einer eigenen Pension angesichts einer Pension des Ehegatten in der im vorliegenden Fall feststehenden Höhe nicht mehr von wesentlicher Bedeutung sei, lässt sich aber nicht sagen (Hinweis E 27.10.1971, 891/71, wonach der Behörde bei der Beurteilung dieser Voraussetzung in Bezug auf Vermögen und Einkommen "ein gewisser Spielraum eingeräumt" sei). Dem steht auch der Umstand, dass bei der Höhe der (eigenen) Pension im E 23.2.2000, 2000/08/0008, der Ausgleichszulage unter dem Gesichtspunkt der "Härte" Bedeutung beigemessen wurde, nicht entgegen (im Beschwerdefall: Frage der Anerkennung der Nachentrichtung von Beiträgen gemäß § 106 Abs 3 BSVG).Der Gesetzgeber hat den im Gesetz beispielsweise angeführten Gesichtspunkt einer "besonderen Härte" näher geregelt und die Voraussetzung einer Existenzbedrohung dabei nicht vorgesehen. Ist der Betroffene ohne eigenes Einkommen, so kommt es vielmehr - unter der zusätzlichen, gegenüber den Erläuterungen zur Stammfassung des Paragraph 225, Absatz 3, ASVG ("keine Mitschuld") die Absicht einer deutlichen Erleichterung zum Ausdruck bringenden Voraussetzung mangelnden Vorsatzes in Bezug auf das Unterbleiben der Anmeldung - nur darauf an, ob der ohne Anerkennung der Wirksamkeit der Nachentrichtung von Beiträgen eintretende Nachteil in den Versicherungsverhältnissen bei Berücksichtigung der Familienverhältnisse "von wesentlicher Bedeutung" ist. Dass der Nichterwerb einer eigenen Pension angesichts einer Pension des Ehegatten in der im vorliegenden Fall feststehenden Höhe nicht mehr von wesentlicher Bedeutung sei, lässt sich aber nicht sagen (Hinweis E 27.10.1971, 891/71, wonach der Behörde bei der Beurteilung dieser Voraussetzung in Bezug auf Vermögen und Einkommen "ein gewisser Spielraum eingeräumt" sei). Dem steht auch der Umstand, dass bei der Höhe der (eigenen) Pension im E 23.2.2000, 2000/08/0008, der Ausgleichszulage unter dem Gesichtspunkt der "Härte" Bedeutung beigemessen wurde, nicht entgegen (im Beschwerdefall: Frage der Anerkennung der Nachentrichtung von Beiträgen gemäß Paragraph 106, Absatz 3, BSVG). BeachteBesprechung in: ZAS 1/2001, Judikaturbeilage Sozialrecht, S 3;ZAS 1 aus 2001,, Judikaturbeilage Sozialrecht, S 3;

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.