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{'item': '97/08/0510'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.04.1998 Geschäftszahl97/08/0510 RechtssatzDas behinderte Kind der Hilfesuchenden erweist sich im Beschwerdefall nicht als hilfebedürftig iSd Slbg SHG: Es ist zwar an der Unterhaltsberechtigung des Kindes gegenüber der Hilfesuchenden insoweit nicht zu zweifeln, als von einer Selbsterhaltungsfähigkeit eines fünfjährigen Kindes nicht die Rede sein kann und dem Pflegegeld ein gleich hoher Bedarf an Pflege gegenübersteht, der in den gem § 12 Abs 1 Slbg SHG festgelegten Richtsätzen nicht berücksichtigt ist (vgl nur die Definition des Lebensunterhaltes in § 11 Slbg SHG einerseits und die Möglichkeit einer Richtsatzerhöhung wegen erhöhten Bedarfes bei behinderten Menschen in § 12 Abs 5 Slbg SHG andererseits). Der Umstand allein, daß das Einkommen des Kindes jenes der Hilfesuchenden nominell übersteigt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Es kann daher auch ausgeschlossen werden, daß eine Unterhaltspflicht des Kindes gegenüber der Hilfesuchenden besteht. Übersteigt aber das dem im gemeinsamen Haushalt mit der Hilfesuchenden lebenden Kind letztlich zuzurechnende Einkommen (Unterhalt von S 2500) schon für sich allein den Richtsatz für Mitunterstützte, dann liegt Hilfebedürftigkeit iSd Slbg SHG deshalb nicht vor, da dieses Einkommen - bei Ausschluß einer Anrechnungsmöglichkeit auf den Richtsatz der Hilfesuchenden - jedenfalls auf den für das Kind geltenden Richtsatz anzurechnen wäre. Bei fehlender Hilfebedürftigkeit des Kindes ist somit der Sozialhilfeanspruch der Hilfesuchenden nach dem Alleinunterstütztenrichtsatzes zu bemessen.Das behinderte Kind der Hilfesuchenden erweist sich im Beschwerdefall nicht als hilfebedürftig iSd Slbg SHG: Es ist zwar an der Unterhaltsberechtigung des Kindes gegenüber der Hilfesuchenden insoweit nicht zu zweifeln, als von einer Selbsterhaltungsfähigkeit eines fünfjährigen Kindes nicht die Rede sein kann und dem Pflegegeld ein gleich hoher Bedarf an Pflege gegenübersteht, der in den gem Paragraph 12, Absatz eins, Slbg SHG festgelegten Richtsätzen nicht berücksichtigt ist vergleiche nur die Definition des Lebensunterhaltes in Paragraph 11, Slbg SHG einerseits und die Möglichkeit einer Richtsatzerhöhung wegen erhöhten Bedarfes bei behinderten Menschen in Paragraph 12, Absatz 5, Slbg SHG andererseits). Der Umstand allein, daß das Einkommen des Kindes jenes der Hilfesuchenden nominell übersteigt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Es kann daher auch ausgeschlossen werden, daß eine Unterhaltspflicht des Kindes gegenüber der Hilfesuchenden besteht. Übersteigt aber das dem im gemeinsamen Haushalt mit der Hilfesuchenden lebenden Kind letztlich zuzurechnende Einkommen (Unterhalt von S 2500) schon für sich allein den Richtsatz für Mitunterstützte, dann liegt Hilfebedürftigkeit iSd Slbg SHG deshalb nicht vor, da dieses Einkommen - bei Ausschluß einer Anrechnungsmöglichkeit auf den Richtsatz der Hilfesuchenden - jedenfalls auf den für das Kind geltenden Richtsatz anzurechnen wäre. Bei fehlender Hilfebedürftigkeit des Kindes ist somit der Sozialhilfeanspruch der Hilfesuchenden nach dem Alleinunterstütztenrichtsatzes zu bemessen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.