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{'item': '97/08/0586'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.05.2000 Geschäftszahl97/08/0586 Rechtssatz§ 25 Abs 3 AlVG stimmt wörtlich mit § 25 Abs 2 AlVG in der Fassung vor der Novelle BGBl Nr 1993/502 überein. Im Erkenntnis vom 28.6.1994, 93/08/0197, hat der Verwaltungsgerichtshof dazu ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Ersatzpflicht einer dritten Person mit Rücksicht auf das Tatbestandsmerkmal eines "hiedurch" - nämlich durch die "falschen Angaben", soweit sich die Ersatzpflicht auf solche gründen soll - verursachten unberechtigten Bezuges nicht erfüllt sind, wenn etwa der Arbeitslose selbst in seinem Antrag das maßgebliche Einkommen im Wesentlichen richtig angegeben hat und die falsche Lohnbestätigung des Dritten davon abweiche. Bei einer derartigen Aktenlage habe das Arbeitsamt, welches die Leistung nach Durchführung eines den §§ 44 ff AlVG entsprechenden Verfahrens zu gewähren habe, den offenkundigen Widerspruch vor Gewährung der Leistung aufzuklären. Es dürfe sich nicht - zu Gunsten des Arbeitslosen, aber zu Lasten der "dritten Person" - ohne den Versuch einer solchen Aufklärung auf die Lohnbestätigung stützen, widrigenfalls der unberechtigte Bezug der Leistung nicht auf die "falschen Angaben" in der Lohnbestätigung, sondern "primär" auf Verfahrensfehler des Arbeitsamtes zurückzuführen sei. An dieser - dem Tatbestandsmerkmal "hiedurch ... verursacht hat" eine hier über das bloße Erfordernis eines ursächlichen Zusammenhanges hinausgehende Bedeutung im Sinne eines normativen Zurechnungskriteriums beimessenden - Rechtsprechung ist auch im vorliegenden Fall festzuhalten.Paragraph 25, Absatz 3, AlVG stimmt wörtlich mit Paragraph 25, Absatz 2, AlVG in der Fassung vor der Novelle BGBl Nr 1993/502 überein. Im Erkenntnis vom 28.6.1994, 93/08/0197, hat der Verwaltungsgerichtshof dazu ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Ersatzpflicht einer dritten Person mit Rücksicht auf das Tatbestandsmerkmal eines "hiedurch" - nämlich durch die "falschen Angaben", soweit sich die Ersatzpflicht auf solche gründen soll - verursachten unberechtigten Bezuges nicht erfüllt sind, wenn etwa der Arbeitslose selbst in seinem Antrag das maßgebliche Einkommen im Wesentlichen richtig angegeben hat und die falsche Lohnbestätigung des Dritten davon abweiche. Bei einer derartigen Aktenlage habe das Arbeitsamt, welches die Leistung nach Durchführung eines den Paragraphen 44, ff AlVG entsprechenden Verfahrens zu gewähren habe, den offenkundigen Widerspruch vor Gewährung der Leistung aufzuklären. Es dürfe sich nicht - zu Gunsten des Arbeitslosen, aber zu Lasten der "dritten Person" - ohne den Versuch einer solchen Aufklärung auf die Lohnbestätigung stützen, widrigenfalls der unberechtigte Bezug der Leistung nicht auf die "falschen Angaben" in der Lohnbestätigung, sondern "primär" auf Verfahrensfehler des Arbeitsamtes zurückzuführen sei. An dieser - dem Tatbestandsmerkmal "hiedurch ... verursacht hat" eine hier über das bloße Erfordernis eines ursächlichen Zusammenhanges hinausgehende Bedeutung im Sinne eines normativen Zurechnungskriteriums beimessenden - Rechtsprechung ist auch im vorliegenden Fall festzuhalten.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.