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97/08/0652

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.05.2002 Geschäftszahl97/08/0652 RechtssatzVor Vollendung des Eigentumserwerbs durch Ersitzung hat der redliche (wenngleich unrechtmäßige) Besitzer einer Sache für den Fall, dass die Liegenschaft an den wahren Eigentümer herauszugeben ist, Anspruch auf die von der Sache bereits abgesonderten Früchte und eingehobene Nutzungen (§ 330 ABGB), andererseits auf Ersatz des zur Substanzerhaltung notwendigen und des substanzvermehrenden nützlichen Aufwandes (§ 331 ABGB), somit nicht jenes Aufwandes, der lediglich mit der Erzielung der Früchte verbunden war. Ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb wird daher in dieser Konstellation bis zur Herausgabe an den wahren Eigentümer bzw bis zur Vollendung der Ersitzungszeit auf Rechnung und Gefahr eines im Sinne des Vorgesagten redlichen Besitzers geführt (zur Maßgabe des Anspruchs auf Erträge aus einer Liegenschaft in ähnlichem Zusammenhang Hinweis E 4.

Oktober 2001, 98/08/0100, betreffend den Zeitraum zwischen Aufhebung von Ehepakten infolge Ehescheidung und Wiederherstellung der früheren Eigentumsverhältnisse im Grundbuch).Vor Vollendung des Eigentumserwerbs durch Ersitzung hat der redliche (wenngleich unrechtmäßige) Besitzer einer Sache für den Fall, dass die Liegenschaft an den wahren Eigentümer herauszugeben ist, Anspruch auf die von der Sache bereits abgesonderten Früchte und eingehobene Nutzungen (Paragraph 330, ABGB), andererseits auf Ersatz des zur Substanzerhaltung notwendigen und des substanzvermehrenden nützlichen Aufwandes (Paragraph 331, ABGB), somit nicht jenes Aufwandes, der lediglich mit der Erzielung der Früchte verbunden war.

Ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb wird daher in dieser Konstellation bis zur Herausgabe an den wahren Eigentümer bzw bis zur Vollendung der Ersitzungszeit auf Rechnung und Gefahr eines im Sinne des Vorgesagten redlichen Besitzers geführt (zur Maßgabe des Anspruchs auf Erträge aus einer Liegenschaft in ähnlichem Zusammenhang Hinweis E 4. Oktober 2001, 98/08/0100, betreffend den Zeitraum zwischen Aufhebung von Ehepakten infolge Ehescheidung und Wiederherstellung der früheren Eigentumsverhältnisse im Grundbuch).

BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

97/08/0653

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