RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.05.2000 Geschäftszahl97/08/0657 RechtssatzIm Fall des Antragstellers, der schon neben dem anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnis einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, kommt es darauf an, ob er aus der Fortsetzung dieser Tätigkeit während des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes ab der Antragstellung ein im Sinne des § 12 Abs 6 lit c AlVG die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Einkommen erzielte (vgl zu inhaltlich ähnlichen Rechtslagen in diesem Zusammenhang die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 9.2.1993, 92/08/0265, vom 30.9.1994, 93/08/0198, und vom 5.9.1995, 94/08/0148). Nach § 36a Abs 5 Z 1 AlVG in der hier zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl I Nr 1997/47 ist dabei vom Einkommensteuerbescheid "über das zuletzt veranlagte Kalenderjahr" auszugehen. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5.3.1998, VfSlg 15117, mit dem ua die zitierte Wendung aufgehoben und frühere Bestimmungen wieder in Kraft gesetzt wurden, ist außer Betracht zu lassen, weil der Verfassungsgerichtshof nicht angeordnet hat, dass die verfassungswidrige Norm auch auf vor ihrem Außerkrafttreten verwirklichte Tatbestände nicht mehr anzuwenden sei (vgl dazu etwa den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 16.4.1998, B 467/98; aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom 21.9.1999, 97/08/0069, 0070; die gegenteilige Aussage in dem hg Erkenntnis vom 1.6.1999, 99/08/0015, beruhte auf einem Irrtum und wird vom Verwaltungsgerichtshof nicht aufrechterhalten).Im Fall des Antragstellers, der schon neben dem anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnis einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, kommt es darauf an, ob er aus der Fortsetzung dieser Tätigkeit während des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes ab der Antragstellung ein im Sinne des Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Einkommen erzielte vergleiche zu inhaltlich ähnlichen Rechtslagen in diesem Zusammenhang die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 9.2.1993, 92/08/0265, vom 30.9.1994, 93/08/0198, und vom 5.9.1995, 94/08/0148). Nach Paragraph 36 a, Absatz 5, Ziffer eins, AlVG in der hier zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl römisch eins Nr 1997/47 ist dabei vom Einkommensteuerbescheid "über das zuletzt veranlagte Kalenderjahr" auszugehen. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5.3.1998, VfSlg 15117, mit dem ua die zitierte Wendung aufgehoben und frühere Bestimmungen wieder in Kraft gesetzt wurden, ist außer Betracht zu lassen, weil der Verfassungsgerichtshof nicht angeordnet hat, dass die verfassungswidrige Norm auch auf vor ihrem Außerkrafttreten verwirklichte Tatbestände nicht mehr anzuwenden sei vergleiche dazu etwa den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 16.4.1998, B 467/98; aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom 21.9.1999, 97/08/0069, 0070; die gegenteilige Aussage in dem hg Erkenntnis vom 1.6.1999, 99/08/0015, beruhte auf einem Irrtum und wird vom Verwaltungsgerichtshof nicht aufrechterhalten).
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