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{'item': '97/09/0028'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.02.2000 Geschäftszahl97/09/0028 RechtssatzDie Beurteilung der Berufszumutbarkeit iSd § 22 HVG hängt von der Berufsgeschichte des Beschädigten ab. Demnach sind alle bisher vom Beschädigten ausgeübten Berufe und alle seine Vorbildungsgänge zu erfassen. Hat der Beschädigte sich einer beruflichen Ausbildung, Einschulung oder Umschulung unterzogen, dann ist die hiedurch erworbene Vorbildung maßgebend für die Beurteilung der Berufszumutbarkeit. Wenn sich der Beschädigte einer solchen Ausbildung nicht unterzogen hat, dann ist aus der gesamten Berufsgeschichte derjenige Beruf als maßgebend herauszuheben, den der Beschädigte während der von ihm erreichten günstigsten sozialen Höhenlage seines Berufslebens geraume Zeit hindurch ausgeübt hatte. Von der im Berufsleben erreichten oder durch die Vorbildung gekennzeichneten günstigsten sozialen Höhenlage darf dann nicht ausgegangen werden, wenn der Beschädigte dieser sozialen Stellung aus Gründen entfremdet worden ist, die mit der Dienstbeschädigung nicht zusammenhängen. In diesem Falle wird von dem Berufe ausgegangen werden müssen, den der Beschädigte zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübt hat; ferner wird die Ausbildung maßgebend sein, die er durchgemacht hat, um sich einem anderen Berufe zuzuwenden. Der frühere Beruf und die Vorbildung dienen der Beurteilung, welche Erwerbstätigkeit dem Beschädigten billigerweise zugemutet werden kann. Zumutbar ist eine Erwerbstätigkeit, die in ihrer sozialen Geltung dem früheren Berufe oder der Vorbildung des Beschädigten wenigstens annähernd gleichkommt (Hinweis E 25.11.1955, 2657/54, VwSlg 3896 A/1955, E 17.1.1991, 90/09/0138, ua).Die Beurteilung der Berufszumutbarkeit iSd Paragraph 22, HVG hängt von der Berufsgeschichte des Beschädigten ab. Demnach sind alle bisher vom Beschädigten ausgeübten Berufe und alle seine Vorbildungsgänge zu erfassen. Hat der Beschädigte sich einer beruflichen Ausbildung, Einschulung oder Umschulung unterzogen, dann ist die hiedurch erworbene Vorbildung maßgebend für die Beurteilung der Berufszumutbarkeit. Wenn sich der Beschädigte einer solchen Ausbildung nicht unterzogen hat, dann ist aus der gesamten Berufsgeschichte derjenige Beruf als maßgebend herauszuheben, den der Beschädigte während der von ihm erreichten günstigsten sozialen Höhenlage seines Berufslebens geraume Zeit hindurch ausgeübt hatte. Von der im Berufsleben erreichten oder durch die Vorbildung gekennzeichneten günstigsten sozialen Höhenlage darf dann nicht ausgegangen werden, wenn der Beschädigte dieser sozialen Stellung aus Gründen entfremdet worden ist, die mit der Dienstbeschädigung nicht zusammenhängen. In diesem Falle wird von dem Berufe ausgegangen werden müssen, den der Beschädigte zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübt hat; ferner wird die Ausbildung maßgebend sein, die er durchgemacht hat, um sich einem anderen Berufe zuzuwenden. Der frühere Beruf und die Vorbildung dienen der Beurteilung, welche Erwerbstätigkeit dem Beschädigten billigerweise zugemutet werden kann. Zumutbar ist eine Erwerbstätigkeit, die in ihrer sozialen Geltung dem früheren Berufe oder der Vorbildung des Beschädigten wenigstens annähernd gleichkommt (Hinweis E 25.11.1955, 2657/54, VwSlg 3896 A/1955, E 17.1.1991, 90/09/0138, ua).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.