RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.02.2000 Geschäftszahl97/09/0097 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie VwGH E 1997/02/19 95/21/0515 2 StammrechtssatzEs ist Rechtsprechung des EuGH zu Art 6 Abs 1 AssozAbk Assozrat Beschluß 1/80 19/09/1980 Türkei und Art 7 Abs 1 AssozAbk Assozrat Beschluß 1/80 19/09/1980 Türkei, daß diese Bestimmung zwar lediglich die beschäftigungsrechtliche und nicht die aufenthaltsrechtliche Stellung der türkischen Arbeitnehmer regelt, daß diese beiden Aspekte der persönlichen Situation türkischer Arbeitnehmer jedoch eng miteinander verknüpft sind. Indem die fraglichen Bestimmungen diesen Arbeitnehmern nach einem bestimmten Zeitraum ordnungsgemäßer Beschäftigung in dem betreffenden Mitgliedstaat das Recht auf Verlängerung einer Arbeitserlaubnis bzw auf Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohnverhältnis oder Gehaltsverhältnis beim gleichen Arbeitgeber, im gleichen Beruf oder auf dem gesamten Arbeitsmarkt gewähren, implizieren sie zwangsläufig, daß den türkischen Arbeitnehmern zumindest zu diesem Zeitpunkt ein Aufenthaltsrecht zusteht; andernfalls wäre das Recht, das sie diesen Arbeitnehmern zuerkennen, völlig wirkungslos (Hinweis Urteile des EuGH vom 20.9.1990, C-192/89, in der Rechtssache Sevince, Slg 1990, I-3461 äRand Nr 8 fü; vom 16.12.1992, C-237/91, in der Rechtssache Kus, Slg 1992, I-6781 äRand Nr 29 fü; vom 5.10.1994, C-355/93, in der Rechtssache Eroglu, Slg 1994, I-5113 äRand Nr 18 fü; und vom 6.6.1995, C-434/93, in der Rechtssache Bozkurt äRand Nr 28ü).Es ist Rechtsprechung des EuGH zu Artikel 6, Absatz eins, AssozAbk Assozrat Beschluß 1/80 19/09/1980 Türkei und Artikel 7, Absatz eins, AssozAbk Assozrat Beschluß 1/80 19/09/1980 Türkei, daß diese Bestimmung zwar lediglich die beschäftigungsrechtliche und nicht die aufenthaltsrechtliche Stellung der türkischen Arbeitnehmer regelt, daß diese beiden Aspekte der persönlichen Situation türkischer Arbeitnehmer jedoch eng miteinander verknüpft sind. Indem die fraglichen Bestimmungen diesen Arbeitnehmern nach einem bestimmten Zeitraum ordnungsgemäßer Beschäftigung in dem betreffenden Mitgliedstaat das Recht auf Verlängerung einer Arbeitserlaubnis bzw auf Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohnverhältnis oder Gehaltsverhältnis beim gleichen Arbeitgeber, im gleichen Beruf oder auf dem gesamten Arbeitsmarkt gewähren, implizieren sie zwangsläufig, daß den türkischen Arbeitnehmern zumindest zu diesem Zeitpunkt ein Aufenthaltsrecht zusteht; andernfalls wäre das Recht, das sie diesen Arbeitnehmern zuerkennen, völlig wirkungslos (Hinweis Urteile des EuGH vom 20.9.1990, C-192/89, in der Rechtssache Sevince, Slg 1990, I-3461 äRand Nr 8 fü; vom 16.12.1992, C-237/91, in der Rechtssache Kus, Slg 1992, I-6781 äRand Nr 29 fü; vom 5.10.1994, C-355/93, in der Rechtssache Eroglu, Slg 1994, I-5113 äRand Nr 18 fü; und vom 6.6.1995, C-434/93, in der Rechtssache Bozkurt äRand Nr 28ü). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 97/09/0115 E 23. Februar 2000 97/09/0114 E 23. Februar 2000
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