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{'item': '97/09/0132'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.06.2000 Geschäftszahl97/09/0132 RechtssatzDie Mietzinsreserve (vgl hiezu §§ 20 Abs 2 und 3 Abs 3 MRG) ist nicht ein gesondert zu verwahrendes oder zinsbringend anzulegendes Sondervermögen, sondern eine bloße Rechnungsgröße, die die Grundlage mietenrechtlicher Entscheidungen bildet. Jedes Jahr ist eine (neue) Mietzinsreserve zu bilden, die höchstens zehn weitere Jahre rechnerisch zur Verwendung für Erhaltungs- bzw Verbesserungsarbeiten zur Verfügung gehalten werden muss. Zunächst verrechnungspflichtige Einnahmen im Sinn des § 20 Abs 1 Z 1 MRG werden zehn Jahre nach dem betreffenden Kalenderjahr verrechungsfrei, soweit sie bis dahin nach § 3 Abs 3 Satz 1 MRG nicht verbraucht wurden (Hinweis Würth in Rummel, Kommentar zum ABGB, Band II zweite Auflage 1992, Seite 1762 ff, insbesondere Randzahlen 5 und 8). Wenn die Behörde Beträge der MIETZINSRESERVE dem Bezieher einer Unterhaltsrente nach dem OFG als Einkommen anrechnet, dann ist dies insoweit verfehlt, als es sich dabei tatsächlich nur um Rechnungsgrößen und nicht um bereits verrechnungsfreie Einnahmen handelt. Ob dem Rentenbezieher für diesen Zeitraum im Sinne des MRG verrechnungsfreie Einnahmen zugeflossen sind, über die er verfügen konnte (Hinweis E 20.10.1988, 88/09/0077), muss dem im Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalt hinreichend zu entnehmen sein. Allenfalls nicht zweifelsfrei zurechenbare Einkommensbewegungen hat die Behörde von amtswegen durch entsprechende Ermittlungen (unter Mitwirkung des Rentenbeziehers) zu klären und danach festzustellen.Die Mietzinsreserve vergleiche hiezu Paragraphen 20, Absatz 2 und 3 Absatz 3, MRG) ist nicht ein gesondert zu verwahrendes oder zinsbringend anzulegendes Sondervermögen, sondern eine bloße Rechnungsgröße, die die Grundlage mietenrechtlicher Entscheidungen bildet. Jedes Jahr ist eine (neue) Mietzinsreserve zu bilden, die höchstens zehn weitere Jahre rechnerisch zur Verwendung für Erhaltungs- bzw Verbesserungsarbeiten zur Verfügung gehalten werden muss. Zunächst verrechnungspflichtige Einnahmen im Sinn des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, MRG werden zehn Jahre nach dem betreffenden Kalenderjahr verrechungsfrei, soweit sie bis dahin nach Paragraph 3, Absatz 3, Satz 1 MRG nicht verbraucht wurden (Hinweis Würth in Rummel, Kommentar zum ABGB, Band römisch zwei zweite Auflage 1992, Seite 1762 ff, insbesondere Randzahlen 5 und 8). Wenn die Behörde Beträge der MIETZINSRESERVE dem Bezieher einer Unterhaltsrente nach dem OFG als Einkommen anrechnet, dann ist dies insoweit verfehlt, als es sich dabei tatsächlich nur um Rechnungsgrößen und nicht um bereits verrechnungsfreie Einnahmen handelt. Ob dem Rentenbezieher für diesen Zeitraum im Sinne des MRG verrechnungsfreie Einnahmen zugeflossen sind, über die er verfügen konnte (Hinweis E 20.10.1988, 88/09/0077), muss dem im Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalt hinreichend zu entnehmen sein. Allenfalls nicht zweifelsfrei zurechenbare Einkommensbewegungen hat die Behörde von amtswegen durch entsprechende Ermittlungen (unter Mitwirkung des Rentenbeziehers) zu klären und danach festzustellen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.