RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.06.2000 Geschäftszahl97/09/0143 RechtssatzZufolge § 46 AVG (in Verbindung mit § 105 Z 1 BDG 1979) kann auch die in der erstinstanzlichen Aussage des beschuldigten Beamten erwähnte und in ihren vorgelegten Akten erliegende Tonbandabschrift des Gespräches zwischen dem Beamten und seinem Vorgesetzten ein zulässiges Beweismittel zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes darstellen. Die Verwendung dieser schriftlichen Übertragung einer Tonaufnahme ist keine Weitergabe einer Tonaufnahme und erfüllt daher nicht den Tatbestand des § 120 Abs. 2 StGB. Da die aufgezeichneten Äußerungen unbestrittenermaßen für den Beamten bestimmt waren, erfüllte die Verwendung des Tonaufnahmegerätes durch den Beamten nicht den Tatbestand des § 120 Abs. 1 StGB. Mit Zustimmung des Postenkommandanten - der dazu nicht befragt wurde - ist die Benützung der Tonaufnahme durch die Behörden des Disziplinarverfahrens jedenfalls zulässig. Darüber hinaus werden die Behörden hinsichtlich der Frage einer Verwendung der Tonaufnahme zu berücksichtigen haben, ob nicht auch ohne Zustimmung des Postenkommandanten Rechtfertigungsgründe für die Benützung der Tonaufnahmen im konkreten Fall deshalb vorliegen, weil das Interesse des Beamten an seiner entlastenden Beweisführung von Anschuldigungen im Disziplinarverfahren ein Geheimhaltungsinteresse oder das Interesse am Schutz von (nicht privaten, sondern dienstlichen) Äußerungen überwiegt und der Beamte als Disziplinarbeschuldigter nicht durch besondere Umstände genötigt gewesen ist, die Tonaufnahme ohne Einwilligung des Sprechenden in dem gegen ihn geführten Disziplinarverfahren zu seiner Verteidigung zu verwenden (Hinweis E 5.7.1993, 91/10/0130).Zufolge Paragraph 46, AVG (in Verbindung mit Paragraph 105, Ziffer eins, BDG 1979) kann auch die in der erstinstanzlichen Aussage des beschuldigten Beamten erwähnte und in ihren vorgelegten Akten erliegende Tonbandabschrift des Gespräches zwischen dem Beamten und seinem Vorgesetzten ein zulässiges Beweismittel zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes darstellen. Die Verwendung dieser schriftlichen Übertragung einer Tonaufnahme ist keine Weitergabe einer Tonaufnahme und erfüllt daher nicht den Tatbestand des Paragraph 120, Absatz 2, StGB. Da die aufgezeichneten Äußerungen unbestrittenermaßen für den Beamten bestimmt waren, erfüllte die Verwendung des Tonaufnahmegerätes durch den Beamten nicht den Tatbestand des Paragraph 120, Absatz eins, StGB. Mit Zustimmung des Postenkommandanten - der dazu nicht befragt wurde - ist die Benützung der Tonaufnahme durch die Behörden des Disziplinarverfahrens jedenfalls zulässig. Darüber hinaus werden die Behörden hinsichtlich der Frage einer Verwendung der Tonaufnahme zu berücksichtigen haben, ob nicht auch ohne Zustimmung des Postenkommandanten Rechtfertigungsgründe für die Benützung der Tonaufnahmen im konkreten Fall deshalb vorliegen, weil das Interesse des Beamten an seiner entlastenden Beweisführung von Anschuldigungen im Disziplinarverfahren ein Geheimhaltungsinteresse oder das Interesse am Schutz von (nicht privaten, sondern dienstlichen) Äußerungen überwiegt und der Beamte als Disziplinarbeschuldigter nicht durch besondere Umstände genötigt gewesen ist, die Tonaufnahme ohne Einwilligung des Sprechenden in dem gegen ihn geführten Disziplinarverfahren zu seiner Verteidigung zu verwenden (Hinweis E 5.7.1993, 91/10/0130).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.