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{'item': '97/09/0144'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.03.1999 Geschäftszahl97/09/0144 RechtssatzDie Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG ist ein Ungehorsamsdelikt, bei dem das Verschulden widerleglich vermutet wird. Die Beh hat aufzuzeigen, welche Maßnahmen die lediglich kollektiv vertretungsbefugte Geschäftsführerin hätte vornehmen können, um die vom selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführer ohne ihre Mitwirkung vorgenommene Beschäftigung der Ausländerin zu verhindern. Selbst wenn sie diesen Geschäftsführer kontrolliert hätte, könnte dies daran nichts ändern, dass er ohne ihr Wissen und ihre Mitwirkung selbständig Vertretungshandlungen vornehmen und damit (selbst gegen ihren Willen) sie für Übertretungen des AuslBG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich machen konnte. Dass die Beschwerdeführerin an der Verwirklichung des angelasteten objektiven Tatbestandes in irgendeiner Weise mitgewirkt hätte, hat die belangte Behörde nicht festgestellt. Selbst bei Kenntnis der Vertretungshandlung des selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführers wäre der nur kollektiv vertretungsbefugten Geschäftsführerin eine Einflussnahme auf ein Unterbleiben der angelasteten Beschäftigung der Ausländerin nicht möglich gewesen. Sie hat dem selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführer weder Angelegenheiten zur Besorgung überlassen, noch konnte sie ihm gegenüber Weisungen erteilen, oder eine OBERAUFSICHT hinsichtlich seiner Vertretungshandlungen ausüben. Auch die Ansicht, sie hätte für gesetzeskonforme Deckung des Personalbedarfes sorgen können, lässt außer acht, dass sie als lediglich kollektiv vertretungsbefugte Geschäftsführerin keine Person als Dienstnehmer der Gesellschaft beschäftigen hätte können, da sie insoweit der Mitwirkung des anderen Geschäftsführers bedurft hätte.Die Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG ist ein Ungehorsamsdelikt, bei dem das Verschulden widerleglich vermutet wird. Die Beh hat aufzuzeigen, welche Maßnahmen die lediglich kollektiv vertretungsbefugte Geschäftsführerin hätte vornehmen können, um die vom selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführer ohne ihre Mitwirkung vorgenommene Beschäftigung der Ausländerin zu verhindern. Selbst wenn sie diesen Geschäftsführer kontrolliert hätte, könnte dies daran nichts ändern, dass er ohne ihr Wissen und ihre Mitwirkung selbständig Vertretungshandlungen vornehmen und damit (selbst gegen ihren Willen) sie für Übertretungen des AuslBG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich machen konnte. Dass die Beschwerdeführerin an der Verwirklichung des angelasteten objektiven Tatbestandes in irgendeiner Weise mitgewirkt hätte, hat die belangte Behörde nicht festgestellt. Selbst bei Kenntnis der Vertretungshandlung des selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführers wäre der nur kollektiv vertretungsbefugten Geschäftsführerin eine Einflussnahme auf ein Unterbleiben der angelasteten Beschäftigung der Ausländerin nicht möglich gewesen. Sie hat dem selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführer weder Angelegenheiten zur Besorgung überlassen, noch konnte sie ihm gegenüber Weisungen erteilen, oder eine OBERAUFSICHT hinsichtlich seiner Vertretungshandlungen ausüben. Auch die Ansicht, sie hätte für gesetzeskonforme Deckung des Personalbedarfes sorgen können, lässt außer acht, dass sie als lediglich kollektiv vertretungsbefugte Geschäftsführerin keine Person als Dienstnehmer der Gesellschaft beschäftigen hätte können, da sie insoweit der Mitwirkung des anderen Geschäftsführers bedurft hätte.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.