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{'item': '97/09/0145'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.10.1999 Geschäftszahl97/09/0145 RechtssatzNach dem insoweit klaren Wortlaut des Art II Abs 4 HVG sind nur nach dem KOVG 1957 rechtskräftig zuerkannte Versorgungsleistungen im bisherigen Ausmaß WEITERHIN ZU ERBRINGEN; ein Anspruch auf zusätzliche, nicht rechtskräftig zuerkannte Versorgungsleistungen kann auf diese Gesetzesstelle nicht gegründet werden. Dem Beschwerdeführer ist vor Inkrafttreten des HVG nämlich unbestritten nur eine Rente, nicht aber eine Kur in einem Heilbad rechtskräftig zuerkannt worden. Wenn er meint, er hätte gegebenenfalls einen Anspruch auf eine Kureinweisung gehabt, so könnte auch dies nicht dazu führen, dass ihm eine Kur in einem Heilbad WEITERHIN ZU ERBRINGEN wäre, gemäß Art II Abs 4 HVG sind nämlich nur rechtskräftig zuerkannte Versorgungsleistungen weiterhin zu erbringen. Für die Zuerkennung vor dem 1.Jänner 1964 nicht erbrachter Versorgungsleistungen nach dem KOVG 1957 bietet diese Gesetzesstelle keine Grundlage. Was der Verwaltungsgerichtshof bereits mit E vom 28.September 1967, 745/67, hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zuerkannten Beschädigtenrente ausgesprochen hat, gilt auch hinsichtlich der von ihm beantragten Kur: die Zuerkennung von Leistungen, die nicht vor dem 1.Jänner 1964 nach den Vorschriften des KOVG 1957 rechtskräftig zuerkannt waren, wurde vom Gesetzgeber nicht in Betracht gezogen. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit unbestritten die erweiterte Heilfürsorgemaßnahme der Kur gemäß § 6 Abs 3 Z 2 HVG mehrfach (mit konkreten Bewilligungsbescheiden) gewährt worden ist, kann an dieser Rechtslage nichts ändern. Auch hat der Beschwerdeführer durch die Gewährung von Kuren in der Vergangenheit keinen Rechtsanspruch auf neuerliche Zuerkennung einer derartigen Heilfürsorgemaßnahme erworben, ist doch die Gewährung eines konkreten Kuraufenthaltes als eine im Einzelfall und aufgrund der im Zeitpunkt der Bewilligung gegebenen Sachlage zustehende Leistung zu verstehen.Nach dem insoweit klaren Wortlaut des Artikel römisch zwei, Absatz 4, HVG sind nur nach dem KOVG 1957 rechtskräftig zuerkannte Versorgungsleistungen im bisherigen Ausmaß WEITERHIN ZU ERBRINGEN; ein Anspruch auf zusätzliche, nicht rechtskräftig zuerkannte Versorgungsleistungen kann auf diese Gesetzesstelle nicht gegründet werden. Dem Beschwerdeführer ist vor Inkrafttreten des HVG nämlich unbestritten nur eine Rente, nicht aber eine Kur in einem Heilbad rechtskräftig zuerkannt worden. Wenn er meint, er hätte gegebenenfalls einen Anspruch auf eine Kureinweisung gehabt, so könnte auch dies nicht dazu führen, dass ihm eine Kur in einem Heilbad WEITERHIN ZU ERBRINGEN wäre, gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 4, HVG sind nämlich nur rechtskräftig zuerkannte Versorgungsleistungen weiterhin zu erbringen. Für die Zuerkennung vor dem 1.Jänner 1964 nicht erbrachter Versorgungsleistungen nach dem KOVG 1957 bietet diese Gesetzesstelle keine Grundlage. Was der Verwaltungsgerichtshof bereits mit E vom 28.September 1967, 745/67, hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zuerkannten Beschädigtenrente ausgesprochen hat, gilt auch hinsichtlich der von ihm beantragten Kur: die Zuerkennung von Leistungen, die nicht vor dem 1.Jänner 1964 nach den Vorschriften des KOVG 1957 rechtskräftig zuerkannt waren, wurde vom Gesetzgeber nicht in Betracht gezogen. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit unbestritten die erweiterte Heilfürsorgemaßnahme der Kur gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 2, HVG mehrfach (mit konkreten Bewilligungsbescheiden) gewährt worden ist, kann an dieser Rechtslage nichts ändern. Auch hat der Beschwerdeführer durch die Gewährung von Kuren in der Vergangenheit keinen Rechtsanspruch auf neuerliche Zuerkennung einer derartigen Heilfürsorgemaßnahme erworben, ist doch die Gewährung eines konkreten Kuraufenthaltes als eine im Einzelfall und aufgrund der im Zeitpunkt der Bewilligung gegebenen Sachlage zustehende Leistung zu verstehen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.