der Begriff des Familienangehörigen nach Art 7 Satz eins AssozRat Beschluß über die Entwicklung der Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei dahingehend auszulegen, daß auch der Lebensgefährte (in einer eheähnlichen Gemeinschaft ohne formelles Eheband) eines türkischen Arbeitnehmers diese tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt?1)
der Begriff des Familienangehörigen nach Artikel 7, Satz eins AssozRat Beschluß über die Entwicklung der Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei dahingehend auszulegen, daß auch der Lebensgefährte (in einer eheähnlichen Gemeinschaft ohne formelles Eheband) eines türkischen Arbeitnehmers diese tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt? 2) Wenn ein Lebensgefährte nicht als Familienangehöriger anzusehen
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Rat Beschluß 1/80 dahin auszulegen, daß zur Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen zwischen dem türkischen Arbeitnehmer und dem Familienangehörigen das formelle Eheband in der Dauer von fünf Jahren ununterbrochen bestehen muß, oder
es auch zulässig, daß Zeiten des Bestandes eines formellen Ehebandes mit demselben Ehepartner durch Zeiten einer mehrjährigen Lebensgemeinschaft unterbrochen sind?
Rat Beschluß 1/80 dahin auszulegen, daß zur Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen zwischen dem türkischen Arbeitnehmer und dem Familienangehörigen das formelle Eheband in der Dauer von fünf Jahren ununterbrochen bestehen muß, oder
es auch zulässig, daß Zeiten des Bestandes eines formellen Ehebandes mit demselben Ehepartner durch Zeiten einer mehrjährigen Lebensgemeinschaft unterbrochen sind? 3)
Rat Beschluß 1/80 dahin auszulegen, daß die formelle Auflösung des Ehebandes (etwa durch Ehescheidung) mit dem türkischen Arbeitnehmer die bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegten zeitlichen Voraussetzungen als Familienangehöriger zum Erlöschen bringt?3)
Rat Beschluß 1/80 dahin auszulegen, daß die formelle Auflösung des Ehebandes (etwa durch Ehescheidung) mit dem türkischen Arbeitnehmer die bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegten zeitlichen Voraussetzungen als Familienangehöriger zum Erlöschen bringt? 4)
es gemeinschaftsrechtlich geboten, die sich aus Art 6 und 7 AssozRat Beschluß 1/80 in einem Mitgliedstaat (mit unmittelbarer Wirkung) ergebenden Rechte des darin umschriebenen Personenkreises im Einzelfall durch Gewährung von vorläufigem Rechtschutz in der Form positiver (gestaltender) einstweiliger Anordnungen zu sichern?4)
es gemeinschaftsrechtlich geboten, die sich aus Artikel 6 und 7 AssozRat Beschluß 1/80 in einem Mitgliedstaat (mit unmittelbarer Wirkung) ergebenden Rechte des darin umschriebenen Personenkreises im Einzelfall durch Gewährung von vorläufigem Rechtschutz in der Form positiver (gestaltender) einstweiliger Anordnungen zu sichern? 5) Im Falle der Bejahung von Frage 4: Sind auf Gemeinschaftsrecht beruhende positive (gestaltende) einstweilige Anordnungen dahin, daß im Einzelfall (einer antragstellenden und sich auf Rechte nach Art 6 und 7 AssozRat Beschluß 1/80 berufenden Partei) das Bestehen der beantragten Assoziationsfreizügigkeit für die Dauer eines Verfahrens vor der zuständigen Verwaltungsbehörde vor dem die Entscheidung dieser Behörde nachprüfenden Gericht oder des Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften über ein Ersuchen um Vorabentscheidung bis zur endgültigen Rechtsschutzgewährung vorläufig als bestehend festgestellt wird, zur Abwendung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens notwendig und
ein derartiger Schaden darin zu erblicken, daß eine bindende Feststellung über das Bestehen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Assoziationsfreizügigkeit im Einzelfall nicht unmittelbar, sondern zu einem späteren Zeitpunkt entschieden wird?Sind auf Gemeinschaftsrecht beruhende positive (gestaltende) einstweilige Anordnungen dahin, daß im Einzelfall (einer antragstellenden und sich auf Rechte nach Artikel 6 und 7 AssozRat Beschluß 1/80 berufenden Partei) das Bestehen der beantragten Assoziationsfreizügigkeit für die Dauer eines Verfahrens vor der zuständigen Verwaltungsbehörde vor dem die Entscheidung dieser Behörde nachprüfenden Gericht oder des Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften über ein Ersuchen um Vorabentscheidung bis zur endgültigen Rechtsschutzgewährung vorläufig als bestehend festgestellt wird, zur Abwendung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens notwendig und
ein derartiger Schaden darin zu erblicken, daß eine bindende Feststellung über das Bestehen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Assoziationsfreizügigkeit im Einzelfall nicht unmittelbar, sondern zu einem späteren Zeitpunkt entschieden wird? BeachteVorabentscheidungsverfahren: * EU-Register: EU 98/0015 * EuGH-Zahl: C-65/98 Eyüp * EuGH-Entscheidung: EuGH 61998CJ0065 22. Juni 2000 * Enderledigung des gegenständlichen Ausgangsverfahrens im fortgesetzten Verfahren: 2000/09/0116 E 28. September 2000 VwSlg 15502 A/2000
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.