RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.07.1999 Geschäftszahl97/09/0353 RechtssatzDa die Ausnahmebestimmung des § 4 Abs 7 zweiter Satz AuslBG idF BGBl 1997/I/78 auf Leistungen nach dem AlVG bezogen ist (hier:Da die Ausnahmebestimmung des Paragraph 4, Absatz 7, zweiter Satz AuslBG in der Fassung BGBl 1997/I/78 auf Leistungen nach dem AlVG bezogen ist (hier: Begründungsmangel wegen Einschränkung auf den Arbeitslosengeldanspruch), hat die belangte Behörde konkret festzustellen, ob bzw aus welchem Grund der Bezug von Arbeitslosengeld aufrecht oder bereits erschöpft ist (hier: Dass die beantragte ausländische Arbeitskraft auf die unter § 6 Abs 1 Z 2 bis Z 4 AlVG idF BGBl 1997/I/47 genannten Leistungen keinen Anspruch hat, wurde von der belangten Behörde weder bejaht noch verneint). Die der beantragten ausländischen Arbeitskraft fehlende österreichische Staatsbürgerschaft vermag für sich genommen ihren Ausschluss von der Gewährung von Notstandshilfe noch nicht sachlich zu rechtfertigen, wurden doch vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.März 1998, G 363-365/97-12, ua, die gegen Artikel 14 MRK verstoßenden Bestimmungen des § 33 Abs 2 lit a sowie § 34 Abs 3 und 4 AlVG in der Fassung BGBl 1992/416 als verfassungswidrig aufgehoben. Stellten die genannten Bestimmungen des AlVG aber aus verfassungskonformer und konventionsgemäßer Betrachtung einen Verstoß gegen die MRK dar, kann nicht angenommen werden, dass die beantragte ausländischen Arbeitskraft von der Gewährung von Notstandshilfe offenkundig ausgeschlossen und derart eine Auseinandersetzung mit dieser Leistung der Arbeitslosenversicherung entbehrlich gewesen sei.Begründungsmangel wegen Einschränkung auf den Arbeitslosengeldanspruch), hat die belangte Behörde konkret festzustellen, ob bzw aus welchem Grund der Bezug von Arbeitslosengeld aufrecht oder bereits erschöpft ist (hier: Dass die beantragte ausländische Arbeitskraft auf die unter Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 bis Ziffer 4, AlVG in der Fassung BGBl 1997/I/47 genannten Leistungen keinen Anspruch hat, wurde von der belangten Behörde weder bejaht noch verneint). Die der beantragten ausländischen Arbeitskraft fehlende österreichische Staatsbürgerschaft vermag für sich genommen ihren Ausschluss von der Gewährung von Notstandshilfe noch nicht sachlich zu rechtfertigen, wurden doch vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.März 1998, G 363-365/97-12, ua, die gegen Artikel 14 MRK verstoßenden Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, sowie Paragraph 34, Absatz 3 und 4 AlVG in der Fassung BGBl 1992/416 als verfassungswidrig aufgehoben. Stellten die genannten Bestimmungen des AlVG aber aus verfassungskonformer und konventionsgemäßer Betrachtung einen Verstoß gegen die MRK dar, kann nicht angenommen werden, dass die beantragte ausländischen Arbeitskraft von der Gewährung von Notstandshilfe offenkundig ausgeschlossen und derart eine Auseinandersetzung mit dieser Leistung der Arbeitslosenversicherung entbehrlich gewesen sei.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.