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{'item': '97/10/0040'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.01.2001 Geschäftszahl97/10/0040 RechtssatzAuszugehen ist von der mehrfach geänderten Richtlinie 65/65/EWG des Rates vom

  1. Jänner 1965 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneimittel. Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie definiert als Arzneimittel in Abs. 1 alle Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die als Mittel zur Heilung oder Verhütung menschlicher oder tierischer Krankheiten bezeichnet sind und nach Abs. 2 alle Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die dazu bestimmt sind, im oder am menschlichen oder tierischen Körper zur Erstellung einer ärztlichen Diagnose oder zur Wiederherstellung, Besserung oder zur Beeinflussung der menschlichen oder tierischen Körperfunktion angewandt zu werden. Sie unterscheidet damit das Arzneimittel "nach Bezeichnung" (Abs. 1) vom Arzneimittel "nach Funktion" (Abs. 2). Der Begriff des "Arzneimittels nach Bezeichnung" ist nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom
  2. November 1983, Van Bennekom, Slg. 1983, 3883, Rn 17; vom
  3. März 1991, Delattre, Slg. 1991, I 1487, Rn 39; vom
  4. März 1991, Monteil und Samanni, Slg. 1991, I 1547, Rn 23; vom
  5. April 1991, Upjohn, Slg. 1991, I 1703, Rn 6) weit auszulegen. Wird ein Erzeugnis als Mittel zur Heilung oder Verhütung von Krankheiten bezeichnet, was nicht nur dann der Fall ist, wenn es ausdrücklich als solches "bezeichnet" oder "empfohlen" wird, sondern auch dann, wenn bei einem durchschnittlich informierten Verbraucher auch nur schlüssig, aber mit Gewissheit der Eindruck entsteht, dass dieses Erzeugnis in Anbetracht seiner Aufmachung die betreffenden Eigenschaften haben müsste, so handelt es sich bei diesem Erzeugnis um ein Arzneimittel "nach der Bezeichnung" im Sinne des Art. 1 Nr. 2 Abs. 1 der Richtlinie 65/65/EWG (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  6. April 1999, Zl. 97/10/0100, unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom
  7. Oktober 1992, Ter Voort, Slg. 1992, 1-5485).Auszugehen ist von der mehrfach geänderten Richtlinie 65/65/EWG des Rates vom
  8. Jänner 1965 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneimittel. Artikel eins, Nr. 2 der Richtlinie definiert als Arzneimittel in Absatz eins, alle Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die als Mittel zur Heilung oder Verhütung menschlicher oder tierischer Krankheiten bezeichnet sind und nach Absatz 2, alle Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die dazu bestimmt sind, im oder am menschlichen oder tierischen Körper zur Erstellung einer ärztlichen Diagnose oder zur Wiederherstellung, Besserung oder zur Beeinflussung der menschlichen oder tierischen Körperfunktion angewandt zu werden. Sie unterscheidet damit das Arzneimittel "nach Bezeichnung" (Absatz eins,) vom Arzneimittel "nach Funktion" (Absatz 2,). Der Begriff des "Arzneimittels nach Bezeichnung" ist nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom
  9. November 1983, Van Bennekom, Slg. 1983, 3883, Rn 17; vom
  10. März 1991, Delattre, Slg. 1991, römisch eins 1487, Rn 39; vom
  11. März 1991, Monteil und Samanni, Slg. 1991, römisch eins 1547, Rn 23; vom
  12. April 1991, Upjohn, Slg. 1991, römisch eins 1703, Rn 6) weit auszulegen. Wird ein Erzeugnis als Mittel zur Heilung oder Verhütung von Krankheiten bezeichnet, was nicht nur dann der Fall ist, wenn es ausdrücklich als solches "bezeichnet" oder "empfohlen" wird, sondern auch dann, wenn bei einem durchschnittlich informierten Verbraucher auch nur schlüssig, aber mit Gewissheit der Eindruck entsteht, dass dieses Erzeugnis in Anbetracht seiner Aufmachung die betreffenden Eigenschaften haben müsste, so handelt es sich bei diesem Erzeugnis um ein Arzneimittel "nach der Bezeichnung" im Sinne des Artikel eins, Nr. 2 Absatz eins, der Richtlinie 65/65/EWG vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  13. April 1999, Zl. 97/10/0100, unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom
  14. Oktober 1992, Ter Voort, Slg. 1992, 1-5485).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.