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{'item': '97/10/0101'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.10.1999 Geschäftszahl97/10/0101 RechtssatzDie Annahme, ein Wohnwagen werde in einer Art und Weise benützt, wie dies einer Nutzung als Wohnung oder Ferienwohnung entspricht, setzt das Vorhandensein von Möglichkeiten zur Befriedigung von Wohnbedürfnissen (Schlafen, Kochen, Waschen etc) voraus. Dass ein Wohnwagen jedoch den Kriterien des § 23 Slbg BauTG entsprechend ausgestaltet sein müsste, verlangt § 2 Abs 1 lit i Slbg BauPolG nicht; wird hier doch lediglich darauf abgestellt, dass ein Wohnwagen wie eine Wohnung bzw wie eine Ferienwohnung benützt wird. Ob eine solche Benützung im konkreten Fall anzunehmen ist, bemisst sich nach den objektiven Gegebenheiten. Diese, nicht aber Erklärungen des Konsenswerbers über eine beabsichtigte Art der Nutzung sind maßgeblich; geht es doch darum, der Gefahr vorzubeugen, dass dem Verbot der Errichtung von Bauten im eigentlichen Sinn durch die Aufstellung von Wohnwagen unter Benützung gleich einem Gebäude unterlaufen wird (Hinweis E 22.12.1988, 87/06/0013, VwSlg 12835 A/1988). Lassen daher die objektiven Gegebenheiten (hier: auf dem Dach des Wohnanhängers angebrachte Satellitenanlage, Anschlussmöglichkeit an das öffentliche Stromversorgungsnetz und Wasserversorgungsnetz, im Wohnanhänger befindliche Toilettenanlage, jahrelange Dauer der unveränderten Abstellung) vernünftigerweise nur den Schluss auf eine Benützung des Wohnwagens nach Art der Benützung einer Wohnung bzw einer Ferienwohnung zu, so vermögen die gegenteiligen Behauptungen des Konsenswerbers, eine solche Nutzung sei keineswegs beabsichtigt, an der Beurteilung, der Wohnwagen diene Wohnzwecken im Sinne des § 2 Abs 1 lit i Slbg BauPolG, nichts zu ändern.Die Annahme, ein Wohnwagen werde in einer Art und Weise benützt, wie dies einer Nutzung als Wohnung oder Ferienwohnung entspricht, setzt das Vorhandensein von Möglichkeiten zur Befriedigung von Wohnbedürfnissen (Schlafen, Kochen, Waschen etc) voraus. Dass ein Wohnwagen jedoch den Kriterien des Paragraph 23, Slbg BauTG entsprechend ausgestaltet sein müsste, verlangt Paragraph 2, Absatz eins, Litera i, Slbg BauPolG nicht; wird hier doch lediglich darauf abgestellt, dass ein Wohnwagen wie eine Wohnung bzw wie eine Ferienwohnung benützt wird. Ob eine solche Benützung im konkreten Fall anzunehmen ist, bemisst sich nach den objektiven Gegebenheiten. Diese, nicht aber Erklärungen des Konsenswerbers über eine beabsichtigte Art der Nutzung sind maßgeblich; geht es doch darum, der Gefahr vorzubeugen, dass dem Verbot der Errichtung von Bauten im eigentlichen Sinn durch die Aufstellung von Wohnwagen unter Benützung gleich einem Gebäude unterlaufen wird (Hinweis E 22.12.1988, 87/06/0013, VwSlg 12835 A/1988). Lassen daher die objektiven Gegebenheiten (hier: auf dem Dach des Wohnanhängers angebrachte Satellitenanlage, Anschlussmöglichkeit an das öffentliche Stromversorgungsnetz und Wasserversorgungsnetz, im Wohnanhänger befindliche Toilettenanlage, jahrelange Dauer der unveränderten Abstellung) vernünftigerweise nur den Schluss auf eine Benützung des Wohnwagens nach Art der Benützung einer Wohnung bzw einer Ferienwohnung zu, so vermögen die gegenteiligen Behauptungen des Konsenswerbers, eine solche Nutzung sei keineswegs beabsichtigt, an der Beurteilung, der Wohnwagen diene Wohnzwecken im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera i, Slbg BauPolG, nichts zu ändern.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.