RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.01.2000 Geschäftszahl97/10/0139 RechtssatzZwar bildet § 34 Abs 1 Stmk NatSchG 1976 keinen eigenen Straftatbestand, sondern lediglich eine - wenngleich hier wegen des Bestehens der spezielleren Regelung des § 4 Abs 7 Stmk NatSchG 1976 nicht heranzuziehende - Grundlage für die Erlassung naturschutzbehördlicher Wiederherstellungsaufträge. Durch das Mitzitieren dieser Vorschrift wird der Beschwerdeführer somit in keinem Recht verletzt. § 4 Abs 1 Stmk NatSchG 1976 stellt jedoch einen EIGENEN TATBESTAND dar, dessen MITZITIEREN einen Verstoß gegen § 44a Z 2 VStG darstellt, weil die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat diesen Tatbestand nicht verwirklicht (Hinweis E vom 9.September 1996, 95/10/0190). Bei § 4 Abs 1 Stmk NatSchG 1976 handelt es sich um eine Verbotsnorm, die - gegebenenfalls - jene Verwaltungsvorschrift darstellt, gegen die im Sinne des § 44a Z 2 VStG mit der Tat verstoßen wurde (Hinweis E vom 31.Mai 1999, 99/10/0017). Im MITZITIEREN dieser Vorschrift im Spruch des angefochtenen Bescheides, mit dem eine Tat als erwiesen angenommen wird, die nicht einen Verstoß gegen das Verbot des § 4 Abs 1 Stmk NatSchG 1976, sondern einen Verstoß gegen die im Grunde des § 4 Abs 7 Stmk NatSchG 1976 ergangenen Anordnungen im Entfernungsauftrag darstellt, liegt ein relevanter Verstoß gegen § 44a Z 2 VStG, der - auch ohne ausdrückliche Geltendmachung durch die Beschwerde - zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG führt (Hinweis E vom 27.Jänner 1999, 97/04/0070).Zwar bildet Paragraph 34, Absatz eins, Stmk NatSchG 1976 keinen eigenen Straftatbestand, sondern lediglich eine - wenngleich hier wegen des Bestehens der spezielleren Regelung des Paragraph 4, Absatz 7, Stmk NatSchG 1976 nicht heranzuziehende - Grundlage für die Erlassung naturschutzbehördlicher Wiederherstellungsaufträge. Durch das Mitzitieren dieser Vorschrift wird der Beschwerdeführer somit in keinem Recht verletzt. Paragraph 4, Absatz eins, Stmk NatSchG 1976 stellt jedoch einen EIGENEN TATBESTAND dar, dessen MITZITIEREN einen Verstoß gegen Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG darstellt, weil die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat diesen Tatbestand nicht verwirklicht (Hinweis E vom 9.September 1996, 95/10/0190). Bei Paragraph 4, Absatz eins, Stmk NatSchG 1976 handelt es sich um eine Verbotsnorm, die - gegebenenfalls - jene Verwaltungsvorschrift darstellt, gegen die im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG mit der Tat verstoßen wurde (Hinweis E vom 31.Mai 1999, 99/10/0017). Im MITZITIEREN dieser Vorschrift im Spruch des angefochtenen Bescheides, mit dem eine Tat als erwiesen angenommen wird, die nicht einen Verstoß gegen das Verbot des Paragraph 4, Absatz eins, Stmk NatSchG 1976, sondern einen Verstoß gegen die im Grunde des Paragraph 4, Absatz 7, Stmk NatSchG 1976 ergangenen Anordnungen im Entfernungsauftrag darstellt, liegt ein relevanter Verstoß gegen Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG, der - auch ohne ausdrückliche Geltendmachung durch die Beschwerde - zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG führt (Hinweis E vom 27.Jänner 1999, 97/04/0070).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.