RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.09.2000 Geschäftszahl97/10/0167 RechtssatzMit der gemäß §§ 10 Abs 2 und 19 Abs 1 LMG 1975 erlassenen Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über Honig, BGBl Nr 141/1994, wurden die Abs 1 bis 7 samt Anlage des österreichischen Lebensmittelbuches,Mit der gemäß Paragraphen 10, Absatz 2 und 19 Absatz eins, LMG 1975 erlassenen Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über Honig, Bundesgesetzblatt Nr 141 aus 1994,, wurden die Absatz eins bis 7 samt Anlage des österreichischen Lebensmittelbuches, III Auflage, Kapitel B 3 (Honig) als Verordnung erlassen. Nach § 1 Abs 5 der zitierten Verordnung dürfen die Bezeichnung HONIG oder eine der in Abs 3 genannten Bezeichnungen unter anderem ergänzt werden durchrömisch drei Auflage, Kapitel B 3 (Honig) als Verordnung erlassen. Nach Paragraph eins, Absatz 5, der zitierten Verordnung dürfen die Bezeichnung HONIG oder eine der in Absatz 3, genannten Bezeichnungen unter anderem ergänzt werden durch
- a)eine Angabe betreffend die Herkunft aus bestimmten Blüten oder Pflanzen, wenn das Erzeugnis überwiegend der angegebenen Herkunft entstammt und wenn es deren organoleptische, physikalisch-chemische und mikroskopische Merkmale aufweist;
- b)einen territorialen, regionalen oder topografischen (zB Wald, Heide, Almen) Namen, wenn das Erzeugnis insgesamt der angegebenen Herkunft entstammt. Diese Regelung entspricht (wortgleich) dem Art 4 Abs 4 der Richtlinie 74/409 EWG des Rates vom 22.7.1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten betreffend Honig, ABl L 221/1974. Nach dieser Regelung sind die im Beschwerdefall in Rede stehenden Zusätze zur Sachbezeichnung Honig als territoriale (SLOWAKISCHER) und topografische (GEBIRGS-) Angabe nicht schon an sich unzulässig. Ob der Verstoß gegen das Verbot der Falschbezeichnung durch die Verwendung des Zusatzes GEBIRGE vorliegt, richtet sich somit danach, ob der Zusatz geeignet ist, einen nicht unerheblichen Teil der in Frage kommenden Abnehmer über einen Umstand in Irrtum zu führen, der nach der Erwartung der Verbraucher wesentlich ist (Hinweis E 9.11.1992, 91/10/0105). Im Hinblick auf § 1 Abs 5 lit b der Verordnung BGBl Nr 941/1994 ist der Zusatz insbesondere darauf zu prüfen, ob er zur Irreführung über die (damit) ANGEGEBENE HERKUNFT und mit der Herkunft allenfalls verbundene Wertvorstellungen geeignet ist. Mangels entsprechend begründeter Feststellungen über eine Verbrauchererwartung, die mit der Bezeichnung GEBIRGSHONIG die Vorstellung eines nicht bloß im GEBIRGE, sondern im HOCHGEBIRGE gesammelten Honigs verbindet und daran bestimmte Vorstellungen über die Zusammensetzung bzw Beschaffenheit des Honigs knüpft, besteht keine hinreichende Grundlage im Sachverhalt für die Annahme einer Täuschungseignung der verwendeten Bezeichnung (hier: dass das Produkt in seiner Zusammensetzung auch nicht der Erwartung entspreche, dass der Honig in der GEBIRGSREGION - bei einem Verständnis, das auch Lagen unterhalb der Baumgrenze umfasst - gesammelt worden wäre, ist nicht hervorgekommen).Diese Regelung entspricht (wortgleich) dem Artikel 4, Absatz 4, der Richtlinie 74/409 EWG des Rates vom 22.7.1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten betreffend Honig, Amtsblatt L 221 aus 1974,. Nach dieser Regelung sind die im Beschwerdefall in Rede stehenden Zusätze zur Sachbezeichnung Honig als territoriale (SLOWAKISCHER) und topografische (GEBIRGS-) Angabe nicht schon an sich unzulässig. Ob der Verstoß gegen das Verbot der Falschbezeichnung durch die Verwendung des Zusatzes GEBIRGE vorliegt, richtet sich somit danach, ob der Zusatz geeignet ist, einen nicht unerheblichen Teil der in Frage kommenden Abnehmer über einen Umstand in Irrtum zu führen, der nach der Erwartung der Verbraucher wesentlich ist (Hinweis E 9.11.1992, 91/10/0105). Im Hinblick auf Paragraph eins, Absatz 5, Litera b, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr 941 aus 1994, ist der Zusatz insbesondere darauf zu prüfen, ob er zur Irreführung über die (damit) ANGEGEBENE HERKUNFT und mit der Herkunft allenfalls verbundene Wertvorstellungen geeignet ist. Mangels entsprechend begründeter Feststellungen über eine Verbrauchererwartung, die mit der Bezeichnung GEBIRGSHONIG die Vorstellung eines nicht bloß im GEBIRGE, sondern im HOCHGEBIRGE gesammelten Honigs verbindet und daran bestimmte Vorstellungen über die Zusammensetzung bzw Beschaffenheit des Honigs knüpft, besteht keine hinreichende Grundlage im Sachverhalt für die Annahme einer Täuschungseignung der verwendeten Bezeichnung (hier: dass das Produkt in seiner Zusammensetzung auch nicht der Erwartung entspreche, dass der Honig in der GEBIRGSREGION - bei einem Verständnis, das auch Lagen unterhalb der Baumgrenze umfasst - gesammelt worden wäre, ist nicht hervorgekommen).