← Österreich

{'item': '97/11/0234'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.01.1998 Geschäftszahl97/11/0234 RechtssatzBegehrt der Empfänger einer Altersversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien die (rückwirkende) Erhöhung der Altersversorgung gestützt auf verfassungsrechtliche Bedenken gegen die die Höhe der Altersversorgung regelnde Satzung des Wohlfahrtsfonds der Wr Ärtzekammer, kann er die Rechtswidrigkeit dieser V, an die die Behörde bei ihrer Entscheidung gebunden ist, nur durch Aufhebung der von ihm beantragten, auf die als rechtswidrig erachtete Norm gestützte (letztinstanzliche) SACHentscheidung beim VfGH oder einem Organ mit dem Recht der Antragstellung auf Einleitung eines Normenprüfungsverfahrens durch den VfGH geltend machen. Die Möglichkeit eines Individualantrages gemäß Art 139 Abs 1 letzter Satz B-VG scheidet aus, weil hiefür Voraussetzung ist, daß eine V für den Antragsteller ohne Erlassung eines Bescheides wirksam wird, was bereits dann nicht der Fall ist, wenn in der Sache ein Bescheid nicht unbedingt ergehen muß, seine Erlassung aber verlangt werden kann (hier:Begehrt der Empfänger einer Altersversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien die (rückwirkende) Erhöhung der Altersversorgung gestützt auf verfassungsrechtliche Bedenken gegen die die Höhe der Altersversorgung regelnde Satzung des Wohlfahrtsfonds der Wr Ärtzekammer, kann er die Rechtswidrigkeit dieser römisch fünf, an die die Behörde bei ihrer Entscheidung gebunden ist, nur durch Aufhebung der von ihm beantragten, auf die als rechtswidrig erachtete Norm gestützte (letztinstanzliche) SACHentscheidung beim VfGH oder einem Organ mit dem Recht der Antragstellung auf Einleitung eines Normenprüfungsverfahrens durch den VfGH geltend machen. Die Möglichkeit eines Individualantrages gemäß Artikel 139, Absatz eins, letzter Satz B-VG scheidet aus, weil hiefür Voraussetzung ist, daß eine römisch fünf für den Antragsteller ohne Erlassung eines Bescheides wirksam wird, was bereits dann nicht der Fall ist, wenn in der Sache ein Bescheid nicht unbedingt ergehen muß, seine Erlassung aber verlangt werden kann (hier: rw Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde wegen Unzuständigkeit aufgrund unzulässiger Umdeutung des Antrages). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 97/11/0220 E 20. Jänner 1998 97/11/0221 E 20. Jänner 1998 97/11/0222 E 20. Jänner 1998 97/11/0223 E 20. Jänner 1998 97/11/0224 E 24. Februar 1998 97/11/0225 E 24. Februar 1998 97/11/0226 E 20. Jänner 1998 97/11/0227 E 20. Jänner 1998 97/11/0228 E 20. Jänner 1998 97/11/0229 E 20. Jänner 1998 97/11/0230 E 20. Jänner 1998 97/11/0231 E 20. Jänner 1998 97/11/0232 E 20. Jänner 1998 97/11/0233 E 20. Jänner 1998 97/11/0235 E 20. Jänner 1998 97/11/0236 E 20. Jänner 1998 97/11/0237 E 20. Jänner 1998 97/11/0238 E 20. Jänner 1998 97/11/0239 E 24. Februar 1998 97/11/0240 E 24. Februar 1998 97/11/0241 E 24. Februar 1998 97/11/0242 E 24. Februar 1998 97/11/0243 E 20. Jänner 1998 97/11/0244 E 20. Jänner 1998 97/11/0245 E 20. Jänner 1998 97/11/0246 E 20. Jänner 1998 97/11/0344 E 26. März 1998 97/11/0345 E 26. März 1998 97/11/0346 E 26. März 1998 97/11/0347 E 26. März 1998 97/11/0348 E 26. März 1998 97/11/0349 E 24. Februar 1998 97/11/0350 E 24. Februar 1998 97/11/0351 E 24. Februar 1998 97/11/0352 E 24. Februar 1998 97/11/0353 E 24. Februar 1998 97/11/0354 E 24. Februar 1998

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.