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97/11/0250

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.12.1997 Geschäftszahl97/11/0250 RechtssatzEine Person, die im Inland und im Ausland bereits Vermögensdelikte (Betrug, Hehlerei) begangen hat und nunmehr wegen des Verbrechens der schweren Erpressung nach § 144 StGB und § 145 StGB verurteilt wurde, wobei sie bei Begehung dieses Verbrechens immer wieder ein Kraftfahrzeug benützt hatte, bietet damit das Bild, daß sie geradezu gewohnheitsmäßig zu ihrer Bereicherung schwere strafbare Handlungen begeht, dies zumindest zum Teil unter Benützung eines Kraftfahrzeuges, um sich die erleichternden Bedingungen, die sich daraus ergeben, zunutze zu machen (§ 66 Abs 1 lit b KFG).Eine Person, die im Inland und im Ausland bereits Vermögensdelikte (Betrug, Hehlerei) begangen hat und nunmehr wegen des Verbrechens der schweren Erpressung nach Paragraph 144, StGB und Paragraph 145, StGB verurteilt wurde, wobei sie bei Begehung dieses Verbrechens immer wieder ein Kraftfahrzeug benützt hatte, bietet damit das Bild, daß sie geradezu gewohnheitsmäßig zu ihrer Bereicherung schwere strafbare Handlungen begeht, dies zumindest zum Teil unter Benützung eines Kraftfahrzeuges, um sich die erleichternden Bedingungen, die sich daraus ergeben, zunutze zu machen (Paragraph 66, Absatz eins, Litera b, KFG).

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