RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.10.1999 Geschäftszahl97/12/0037 RechtssatzDie Bestimmung des § 12 Abs 1 und Abs 3 LDG 1984 entspricht inhaltlich der Regelung des § 14 Abs 1 Z 1 und Abs 3 BDG
- Die Heranziehung der dazu bzw zu vergleichbaren Regelungen ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist daher gerechtfertigt. Danach ist unter der bleibenden Unfähigkeit des Beamten, seinen Dienstposten ordnungsgemäß zu versehen, alles zu verstehen, was die Eignung des Beamten zur Versehung des Dienstpostens dauernd aufhebt. Dazu können nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle Charaktereigenschaften und leichtere geistige Störungen gehören, welche eine ordnungsgemäße Führung der ihm übertragenen Geschäfte ausschließen. Daraus ergibt sich, dass bei Beurteilung der Dienstunfähigkeit nicht allein auf die Person des Lehrers abzustellen ist, sondern vielmehr die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen des Lehrers auf seine Fähigkeit, die ihm gesetzlich obliegenden lehramtlichen Pflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf den Lehrbetrieb und Unterrichtsbetrieb entscheidend sind. Unter dem Begriff ordnungsgemäße Versehung des Dienstpostens ist sowohl eine qualitativ einwandfreie als auch eine mengenmäßig dem normalen Ausmaß der Lehrverpflichtung entsprechende Dienstleistung zu verstehen (siehe zur vergleichbaren Rechtslage zB das E 18.11.1992, 91/12/0301); hinzuzukommen hat die für einen einwandfreien Dienstbetrieb unabdingbare Fähigkeit, mit Kollegen und Vorgesetzten zusammenzuarbeiten und allenfalls auftretende Konflikte zu bereinigen (vgl dazu für den Anwendungsbereich des BDG 1979 das E 20.12.1995, 90/12/0125).Die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, LDG 1984 entspricht inhaltlich der Regelung des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, BDG
- Die Heranziehung der dazu bzw zu vergleichbaren Regelungen ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist daher gerechtfertigt. Danach ist unter der bleibenden Unfähigkeit des Beamten, seinen Dienstposten ordnungsgemäß zu versehen, alles zu verstehen, was die Eignung des Beamten zur Versehung des Dienstpostens dauernd aufhebt. Dazu können nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle Charaktereigenschaften und leichtere geistige Störungen gehören, welche eine ordnungsgemäße Führung der ihm übertragenen Geschäfte ausschließen. Daraus ergibt sich, dass bei Beurteilung der Dienstunfähigkeit nicht allein auf die Person des Lehrers abzustellen ist, sondern vielmehr die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen des Lehrers auf seine Fähigkeit, die ihm gesetzlich obliegenden lehramtlichen Pflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf den Lehrbetrieb und Unterrichtsbetrieb entscheidend sind. Unter dem Begriff ordnungsgemäße Versehung des Dienstpostens ist sowohl eine qualitativ einwandfreie als auch eine mengenmäßig dem normalen Ausmaß der Lehrverpflichtung entsprechende Dienstleistung zu verstehen (siehe zur vergleichbaren Rechtslage zB das E 18.11.1992, 91/12/0301); hinzuzukommen hat die für einen einwandfreien Dienstbetrieb unabdingbare Fähigkeit, mit Kollegen und Vorgesetzten zusammenzuarbeiten und allenfalls auftretende Konflikte zu bereinigen vergleiche dazu für den Anwendungsbereich des BDG 1979 das E 20.12.1995, 90/12/0125).