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{'item': '97/12/0122'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.05.1999 Geschäftszahl97/12/0122 RechtssatzAuch wenn ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch der Ehefrau auf Bereitstellung entsprechender Mittel zur Leistung von Pensionsversicherungsbeiträgen zu verneinen sein sollte, kann nicht gesagt werden, dass das Ansinnen eines Beamten auf Ersatz der im Interesse seiner mittelosen bzw einkommenslosen Ehefrau getätigten Beitragsleistungen von vornherein UNBILLIG iSd § 21 Abs 3 GehG wäre. Wenn der Aufenthalt der Ehefrau des Beamten am ausländischen Dienstort (auch) in einem besonderen dienstlichen Interesse gelegen ist, weil der öffentlich-rechtliche Dienstgeber die Einbindung des Ehegatten in die dem Beamten dienstlich obliegenden Repräsentationspflichten und damit in seine dienstlichen Aufgaben ausdrücklich wünscht, sind derartige Kosten wegen der Intensität des Zusammenhanges mit dem Dienst typologisch der Auslandsverwendungszulage zuzuordnen. Dabei kann es durchaus der Billigkeit entsprechen, nur einen Teil des zu berücksichtigenden Mehraufwandes durch eine entsprechend höhere Bemessung der Zulage zu berücksichtigen, was aber nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden kann. Vor diesem Hintergrund kann von Bedeutung sein, dass zwar ein besonderes Interesse des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers an einem Aufenthalt des Ehegatten am ausländischen Dienstort bestehen mag, aber andererseits die gegenständlichen Aufwendungen ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, dem Ehegatten (und mittelbar auch dem Beamten selbst) einen nachhaltigen wirtschaftlichen Nutzen zu verschaffen (Pensionsanspruch).Auch wenn ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch der Ehefrau auf Bereitstellung entsprechender Mittel zur Leistung von Pensionsversicherungsbeiträgen zu verneinen sein sollte, kann nicht gesagt werden, dass das Ansinnen eines Beamten auf Ersatz der im Interesse seiner mittelosen bzw einkommenslosen Ehefrau getätigten Beitragsleistungen von vornherein UNBILLIG iSd Paragraph 21, Absatz 3, GehG wäre. Wenn der Aufenthalt der Ehefrau des Beamten am ausländischen Dienstort (auch) in einem besonderen dienstlichen Interesse gelegen ist, weil der öffentlich-rechtliche Dienstgeber die Einbindung des Ehegatten in die dem Beamten dienstlich obliegenden Repräsentationspflichten und damit in seine dienstlichen Aufgaben ausdrücklich wünscht, sind derartige Kosten wegen der Intensität des Zusammenhanges mit dem Dienst typologisch der Auslandsverwendungszulage zuzuordnen. Dabei kann es durchaus der Billigkeit entsprechen, nur einen Teil des zu berücksichtigenden Mehraufwandes durch eine entsprechend höhere Bemessung der Zulage zu berücksichtigen, was aber nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden kann. Vor diesem Hintergrund kann von Bedeutung sein, dass zwar ein besonderes Interesse des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers an einem Aufenthalt des Ehegatten am ausländischen Dienstort bestehen mag, aber andererseits die gegenständlichen Aufwendungen ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, dem Ehegatten (und mittelbar auch dem Beamten selbst) einen nachhaltigen wirtschaftlichen Nutzen zu verschaffen (Pensionsanspruch).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.