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{'item': '97/12/0123'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.10.1999 Geschäftszahl97/12/0123 RechtssatzBereits aus dem Vorerkenntnis vom 29.Juni 1994, 93/12/0312, ergibt sich für den von der belangten Behörde für die angefochtene Entscheidung allein als wesentlich angenommenen Punkt 3 des § 46 Abs 1 NÖ GdBDO 1976 (UNMÖGLICHKEIT EINER FRISTGERECHTEN ABGELTUNG DURCH FREIZEIT), dass es Aufgabe der belangten Behörde gewesen wäre, im Ermittlungsverfahren durch entsprechende Erhebungen über die Normaldienstzeit des Beschwerdeführers und die personelle Ausstattung der vom Beschwerdeführer geleiteten Fachabteilung klarzustellen, ob der Beschwerdeführer überhaupt die Möglichkeit zu einer Inanspruchnahme von Freizeitausgleich gehabt hätte und warum er von dieser konkreten Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Wenn sich die belangte Behörde im Sinne des § 45 Abs 1 AVG auf die Erfahrungen des täglichen Lebens beruft und daraus folgend eine Umkehr der Beweislast annimmt, steht dies in einem Spannungsverhältnis zum Vorerkenntnis und entspricht hinsichtlich der angenommenen Offenkundigkeit der Umstände auch nicht dem § 45 Abs 1 AVG. Denn, offenkundig sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur Tatsachen, von denen zufolge der Lebenserfahrung anzunehmen ist, dass sie jedermann kennt oder doch jedermann ohne Schwierigkeit und ohne besondere Fachkenntnis bekannt sein könnten (vgl die Rechtsprechung zu § 45 Abs 1 AVG bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5). Diese Voraussetzungen liegen im Beschwerdefall keinesfalls vor. Selbst wenn die Beweisführung mit exakten Unterlagen in dieser Frage von der belangten Behörde zu Recht als unmöglich bezeichnet wird, hätte sie vor dem gegebenen gesetzlichen Hintergrund, insbesondere dem NÖ KAG 1974, unter Beachtung der personellen Ausstattung des Krankenhauses und der einschlägigen Fachabteilung nach persönlicher Einvernahme des Beschwerdeführers ihre Feststellungen zur Möglichkeit einer Inanspruchnahme von Freizeitausgleich durch den Beschwerdeführer in dem in Frage stehenden Zeitraum zu treffen gehabt.Bereits aus dem Vorerkenntnis vom 29.Juni 1994, 93/12/0312, ergibt sich für den von der belangten Behörde für die angefochtene Entscheidung allein als wesentlich angenommenen Punkt 3 des Paragraph 46, Absatz eins, NÖ GdBDO 1976 (UNMÖGLICHKEIT EINER FRISTGERECHTEN ABGELTUNG DURCH FREIZEIT), dass es Aufgabe der belangten Behörde gewesen wäre, im Ermittlungsverfahren durch entsprechende Erhebungen über die Normaldienstzeit des Beschwerdeführers und die personelle Ausstattung der vom Beschwerdeführer geleiteten Fachabteilung klarzustellen, ob der Beschwerdeführer überhaupt die Möglichkeit zu einer Inanspruchnahme von Freizeitausgleich gehabt hätte und warum er von dieser konkreten Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Wenn sich die belangte Behörde im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, AVG auf die Erfahrungen des täglichen Lebens beruft und daraus folgend eine Umkehr der Beweislast annimmt, steht dies in einem Spannungsverhältnis zum Vorerkenntnis und entspricht hinsichtlich der angenommenen Offenkundigkeit der Umstände auch nicht dem Paragraph 45, Absatz eins, AVG. Denn, offenkundig sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur Tatsachen, von denen zufolge der Lebenserfahrung anzunehmen ist, dass sie jedermann kennt oder doch jedermann ohne Schwierigkeit und ohne besondere Fachkenntnis bekannt sein könnten vergleiche die Rechtsprechung zu Paragraph 45, Absatz eins, AVG bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5). Diese Voraussetzungen liegen im Beschwerdefall keinesfalls vor. Selbst wenn die Beweisführung mit exakten Unterlagen in dieser Frage von der belangten Behörde zu Recht als unmöglich bezeichnet wird, hätte sie vor dem gegebenen gesetzlichen Hintergrund, insbesondere dem NÖ KAG 1974, unter Beachtung der personellen Ausstattung des Krankenhauses und der einschlägigen Fachabteilung nach persönlicher Einvernahme des Beschwerdeführers ihre Feststellungen zur Möglichkeit einer Inanspruchnahme von Freizeitausgleich durch den Beschwerdeführer in dem in Frage stehenden Zeitraum zu treffen gehabt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.