← Österreich

{'item': '97/12/0129'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.09.1999 Geschäftszahl97/12/0129 RechtssatzFür die GLEICHWERTIGKEIT der Funktion im Sinne des § 30d GehG/Stmk idF LGBl Nr 87/1989 ist - ähnlich wie bei der § 30a Abs 1 Z 3-Zulage - nicht nur der Umfang der Leitungsaufgabe (- also die Frage der unterstellten Bediensteten -), sondern insbesondere der Wert der Tätigkeit, der auch durch Verantwortung, Erfahrung, notwendiges Wissen und erforderliche Denkleistung bestimmt wird, maßgebend (Hinweis E 18.2.1994, 93/12/0261). In Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung ist hinsichtlich des Anspruches auf eine solche Zulage zunächst zu bedenken, dass diese von der Innehabung einer bestimmten Funktion, nämlich der eines Dienststellenleiters, Abteilungsleiters, Bezirkshauptmannes oder dergleichen abhängig ist (erste Tatbestandsvoraussetzung). Diese Anspruchsvoraussetzung wird dann auch bei Ausübung einer gleichwertigen Funktion (zweite Tatbestandsvoraussetzung) oder wenn neben den referatsmäßig aufgetragenen Tätigkeiten (also neben dem normalen Arbeitsplatz) besondere Aufgaben zu erfüllen sind (dritte Tatbestandsvoraussetzung) erfüllt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser gesetzlichen Regelung folgt, dass auch die zuletzt genannten besonderen Aufgaben in ihrer Bedeutung und ihrem Wert den zunächst genannten Funktionen entsprechen müssen, also etwa einem Abteilungsleiter im Amt der Landesregierung oder einem Bezirkshauptmann in der Frage des erforderlichen Wissens, der zu tragenden Verantwortung bzw der notwendigen Denkleistung zumindest nahe kommen müssen (hier: eine derartige Bedeutung kommt weder der Aufgabe des bf Landesbeamten als ZENTRALVERWALTER neben seiner Tätigkeit als Heimleiter im Sinne des dritten Tatbestandes zu, noch handelt es sich hiebei um eine einem Abteilungsleiter oder Bezirkshauptmann gleichwertige Funktion (zweiter Tatbestand) bei seiner Verwendung; im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand, nämlich der Frage der Erhöhung der § 30d-Zulage des Landesbeamten, hat dahingestellt zu bleiben, ob die Zuerkennung dieser Zulage für Heimleiter überhaupt ihre Deckung in der genannten gesetzlichen Bestimmung findet).Für die GLEICHWERTIGKEIT der Funktion im Sinne des Paragraph 30 d, GehG/Stmk in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 87 aus 1989, ist - ähnlich wie bei der Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3 -, Z, u, l, a, g, e, - nicht nur der Umfang der Leitungsaufgabe (- also die Frage der unterstellten Bediensteten -), sondern insbesondere der Wert der Tätigkeit, der auch durch Verantwortung, Erfahrung, notwendiges Wissen und erforderliche Denkleistung bestimmt wird, maßgebend (Hinweis E 18.2.1994, 93/12/0261). In Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung ist hinsichtlich des Anspruches auf eine solche Zulage zunächst zu bedenken, dass diese von der Innehabung einer bestimmten Funktion, nämlich der eines Dienststellenleiters, Abteilungsleiters, Bezirkshauptmannes oder dergleichen abhängig ist (erste Tatbestandsvoraussetzung). Diese Anspruchsvoraussetzung wird dann auch bei Ausübung einer gleichwertigen Funktion (zweite Tatbestandsvoraussetzung) oder wenn neben den referatsmäßig aufgetragenen Tätigkeiten (also neben dem normalen Arbeitsplatz) besondere Aufgaben zu erfüllen sind (dritte Tatbestandsvoraussetzung) erfüllt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser gesetzlichen Regelung folgt, dass auch die zuletzt genannten besonderen Aufgaben in ihrer Bedeutung und ihrem Wert den zunächst genannten Funktionen entsprechen müssen, also etwa einem Abteilungsleiter im Amt der Landesregierung oder einem Bezirkshauptmann in der Frage des erforderlichen Wissens, der zu tragenden Verantwortung bzw der notwendigen Denkleistung zumindest nahe kommen müssen (hier: eine derartige Bedeutung kommt weder der Aufgabe des bf Landesbeamten als ZENTRALVERWALTER neben seiner Tätigkeit als Heimleiter im Sinne des dritten Tatbestandes zu, noch handelt es sich hiebei um eine einem Abteilungsleiter oder Bezirkshauptmann gleichwertige Funktion (zweiter Tatbestand) bei seiner Verwendung; im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand, nämlich der Frage der Erhöhung der Paragraph 30 d, -, Z, u, l, a, g, e, des Landesbeamten, hat dahingestellt zu bleiben, ob die Zuerkennung dieser Zulage für Heimleiter überhaupt ihre Deckung in der genannten gesetzlichen Bestimmung findet). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/12/0130

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.